Norm: ZustG §7
Rechtssatz: Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Entscheidungstexte 3 Ob 168/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 168/93 8 Ob 2090/96b En... mehr lesen...
Norm: EO §4 Abs1EO §55 Abs1ZPO §87ZustG §7
Rechtssatz: Wird die Bewilligung der Exekution beim Titelgericht beantragt, so hat dieses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu prüfen. Daraus ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung, die stets von Amts wegen vorzunehmen ist, sondern auch die Pflicht zur Prüfung der Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufen... mehr lesen...
Norm: ZustG §7ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Ad... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 3.7.1992 (ON 24) anstelle der bisherigen Unterhaltsleistung von monatlich S 1.500,-- ab 1.12.1990 zu einer solchen von S 2.630,-- zu Handen der Mutter des Minderjährigen verpflichtet. Das Erstgericht stellte unter anderem fest, daß sich der Revisionsrekurswerber bis 13.7.1992 in England auf Urlaub befindet. Dieser Beschluß wurde dem Revisionsrekurswerber aber dennoch am 8.7.1992, nach der er am 7.7.1992... mehr lesen...
Norm: ZustG §7
Rechtssatz: Die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Zustellung und der Heilung von Zustellungsmängeln kann nur auf Grund der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Zustellvorschriften beantwortet werden. Nur ein dem Gericht gegenüber abgegebener Zustellverzicht würde eine dem Gesetz entsprechende Zustellung überflüssig machen. Entscheidungstexte 3 Ob 1088/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: zu 1.: Rechtliche Beurteilung Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß nur einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilt werden könne, ist zwar unrichtig (§ 33 Abs 1 ZPO; Fasching, ZPR2 Rz 428 aE). Sie war aber für die Entscheidung nicht allein tragend. Das Rekursgericht hat nämlich außerdem noch darauf hingewiesen, daß aus der dem Dr.Ernst S***** erteilten Ermächtigung, für die verpflichteten Parteien Rechtsanwälte zu bevollmächtigen, nicht die... mehr lesen...
Norm: ZustG §7
Rechtssatz: Der Gesetzgeber begnügt sich bei Zustellungen mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstücks, weil er es für die Wirkung der Zustellung nicht in das Belieben des Empfängers stellen kann, ob dieser gewillt ist, davon auch tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 543/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 543/92 ... mehr lesen...
Norm: ZustG §7
Rechtssatz: Im Regelfall wird mit dem tatsächlichen Zukommen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist hingegen diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Send... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Die Ehe zwischen dem Revisionsrekurswerber ("Erstantragsteller" = geschiedener Ehemann) und seiner Frau ("Zweitantragstellerin" = geschiedene Ehefrau) wurde nach Abschluß einer Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4.9.1984 gemäß § 55a Abs 1 EheG geschieden. Der Beschluß wurde in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet. Die Antragsteller verzichteten auf Rechtsmittel. Die für die Zweitantragstellerin bestimmte Be... mehr lesen...
Norm: ZustG §7ZustG §9 Abs1
Rechtssatz: Eine Heilung nach § 7 ZustG ist ausgeschlossen, wenn das Schriftstück nicht dem in der Zustellverfügung genannten Handlungsunfähigen sondern seinem Sachwalter zugekommen ist, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger. Jedoch wäre eine Heilung nach § 9 Abs 1 Sa... mehr lesen...
Begründung: Aus dem den Kläger betreffenden Pensionsakt der beklagten Partei und dem erstgerichtlichen Akt ergibt sich folgende Vorgeschichte dieses Verfahrens: Am 5.11.1985 beantragte der am 24.1.1946 geborene Kläger, der schon damals in seiner derzeitigen Wohnung wohnte, bei der beklagten Partei wegen "Geisteskrankheit" die Invaliditätspension. Er hatte von 1964 bis 1985 als Hilfsarbeiter 231 Pflichtbeitragsmonate und von 1983 bis 1985 20 Ersatzmonate erworben. Zur Erstuntersu... mehr lesen...
Norm: ZustG §1ZustG §7
Rechtssatz: Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, der Zustellverfügung und dem eigentlichen Zustellvorgang, besteht. Erstere ist von der Behörde zu treffen und hat ua den Empfänger festzulegen; der "eigentliche Zustellvorgang" führt die Zustellverfügung aus. Entscheidungstexte 10 ObS 87/92 Entschei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war im Verfahren vor dem Erstgericht durch einen Arbeitnehmer der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vertreten, dem zwar nicht Prozeßvollmacht erteilt, der aber gegenüber dem Erstgericht auch zur Empfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigt worden war. Er wurde im Verfahren vor dem Erstgericht bei einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch einen weiteren Arbeitnehmer der angeführten Kammer für Arbeiter und Angestellte vertreten, der ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Sowohl die Rechtsansicht, daß die Kenntnis des Inhaltes einer Entscheidung die Zustellung nicht ersetzt (3 Ob 136,137/88, 8 Ob 559/87 ua), als auch die Rechtsansicht, Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist sei eine rechtswirksame Zustellung (RZ 1984/26 ua) entsprechen der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Anmerkung E16640 European Case L... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Erstgerichtes vom 29. Dezember 1986, ON 50, wurde der Verpflichtete (als Beklagter) schuldig erkannt, der betreibenden Partei (Kläger) DM 40.000,-- samt Anhang zu bezahlen. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat der dagegen vom Verpflichteten erhobenen Berufung nicht Folge gegeben (ON 57). Auf Grund der genannten Entscheidungen wurde der betreibenden Partei zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung von DM 40.000,-- samt Anhang die Exekution m... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin des Raiffeisenkredites für Oberösterreich registrierte Genossenschaft mbH. Diese Genossenschaft hat der Firma L*** Grundstücksverwertungs-GesmbH & Co KG (im folgenden: Kommanditgesellschaft) am 6. Mai 1976 zu Kontonummer 21028972 ein Darlehen von S 9 Mill. gewährt. Das Darlehen wurde auf den im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehenden Liegenschaften EZ 436 KG Hall und EZ 48 KG Heiligkreuz pfan... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 24.5.1985 beim Erstgericht eingebrachten Nichtigkeitsklage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung des "gegen ihn" vom Erstgericht am 9.7.1984 erlassenen Versäumungsurteiles zu 6 Cg 199/84. Er brachte dazu im wesentlichen vor, ihm seien weder die Klage noch die Ladung zur ersten Tagsatzung, noch das Versäumungsurteil vom 9.7.1984 im Verfahren 6 Cg 199/84 des Landesgerichtes Linz zugestellt worden. Die Zustellung sei unter der Adresse Alserbachstraße 19, 109... mehr lesen...
Begründung: Antragstellerin und Antragsgegner schlossen miteinander am 28. Juni 1958 die beiderseits erste Ehe, der ein am 12. Oktober 1958 geborener Sohn entstammt. Am 12. September 1980 brachte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim Landesgericht Salzburg eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage ein, die er in der Folge auch auf die §§ 50, 51 und 55 EheG gründete. Die Antragstellerin war in diesem Verfahren zunächst von Rechtsanwalt Dr. W***, dem sie am 18. Oktober... mehr lesen...
Begründung: Am 21. November 1973 wurde die L*** Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck zu HRA 3683 eingetragen. Komplementär dieser Kommanditgesellschaft war die L*** Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH (im folgenden Gesellschaft mbH). Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Handelsgerichtes vom 10. Oktober 1977, HR 3683-19, wurde die Kommanditgesellschaft von Amts wegen... mehr lesen...
Norm: ZustG §7ZustG §9 Abs1
Rechtssatz: Die Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 1032/85 Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 1032/85 1 Ob 667/86 Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 667/86 8 Ob 559/... mehr lesen...
Begründung: Im Außerstreitverfahren zur Bestimmung der Höhe der Enteignungsentschädigung entschied das Bezirksgericht Schwechat mit dem Beschluß vom 26.7.1983, GZ. Nc 109/74-226, daß die nunmehrige Klägerin dem Enteigneten Ing.Rudolf B die mit S 5,886.593,60 bestimmte weitere Entschädigung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses und "für den Fall des Verzuges" mit der Bezahlung des Kapitalbetrages auch 4 % Zinsen aus dem Kapitalbetrag ab Zustellung dieses Beschlusse... mehr lesen...
Norm: StPO §80ZustG §7
Rechtssatz: 1. Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung. 2. Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war. Entscheidungstexte 10 Os 154/85 Entscheidungstext OGH 17.12.1985 10 Os 154/85 Veröff: EvBl 1986/144 S ... mehr lesen...
Norm: StPO §80 Abs1ZustG §7
Rechtssatz: Für die Sanierung eines Zustellmangels ist ohne Belang, daß der Empfänger die Bedeutung der Sendung (hier: Ladung des Privatanklägers zur Hauptverhandlung) verkannt hat. Entscheidungstexte 13 Os 196/84 Entscheidungstext OGH 06.12.1984 13 Os 196/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ZPO §121 Abs1ZustG §7
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig Zustellung unmittelbar durch die Post wird gemäß § 7 ZustellG dadurch geheilt, daß die Entscheidung dem Adressaten tatsächlich zukommt. Entscheidungstexte 5 Ob 545/84 Entscheidungstext OGH 15.05.1984 5 Ob 545/84 10 Ob 99/00g... mehr lesen...