Norm
StPO §80Rechtssatz
1. Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung.
2. Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018