Norm
ZustG §7Rechtssatz
Eine Heilung nach § 7 ZustG ist ausgeschlossen, wenn das Schriftstück nicht dem in der Zustellverfügung genannten Handlungsunfähigen sondern seinem Sachwalter zugekommen ist, weil das Schriftstück in diesem Fall nicht der Person tatsächlich zugekommen wäre, für die es (nach der Zustellverfügung) bestimmt war, also nicht dem von der Behörde festgelegten Empfänger. Jedoch wäre eine Heilung nach § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG möglich, welche Bestimmung auch auf gesetzliche Vertreter anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018