RS OGH 1993/10/20 3Ob168/93, 8Ob2090/96b, 3Ob55/97b, 10ObS202/98y, 1Ob190/99v, 2Ob46/00d (2Ob47/00a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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Norm

ZustG §7

Rechtssatz

Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 168/93
  • 8 Ob 2090/96b
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2090/96b
    Vgl; Beisatz: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat (hier: Die Leiterin der Auslandsabteilung einer Bank verständigte das vertretungsbefugte Organ über das Einlangen und den Inhalt eines Wechselzahlungsauftrages, worauf dieser entsprechende Verfügungen traf). (T1)
  • 3 Ob 55/97b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 55/97b
  • 10 ObS 202/98y
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 202/98y
    Veröff: SZ 71/204
  • 1 Ob 190/99v
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 190/99v
    Beis wie T1 nur: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat. (T2)
  • 2 Ob 46/00d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 46/00d
    Vgl; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung ersetzt die Zustellung nicht. (T3)
  • 9 ObA 321/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 321/00x
    Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original zukommt. Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden. (T4)
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es können über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht beziehungsweise auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls Verfügungen getroffen werden. (T5)
  • 10 Ob 47/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 Ob 47/03i
    Beisatz: Es ist kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. (T6)
  • 7 Ob 75/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 75/04m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unterbliebene Zulassung wird durch "Einlassung" (Einbringung eines Revisionsrekurses) geheilt. (T7)
  • 10 ObS 376/02w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 376/02w
    Beis wie T6
  • 9 ObA 29/04m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 ObA 29/04m
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd § 7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T8)
    Veröff: SZ 2004/49
  • 8 Ob 69/07s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 69/07s
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung. (T9)
    Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof verneinte die Frage, ob durch die Erhebung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils „dem Zustellinhalt entsprechend reagiert wurde". (T10)
  • 8 Ob 50/12d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 50/12d
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObA 4/14t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 4/14t
    Auch; Beis wie T3, Beis wie T4
  • 1 Ob 183/14i
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
    Vgl; Beis wie T9
  • 4 Ob 257/14v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 257/14v
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 41/16z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 41/16z
    Auch
  • 7 Ob 33/17d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 33/17d
    Vgl; Beis wie T8
  • 10 ObS 95/17v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 95/17v
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 128/18x
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 128/18x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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