- 3 Ob 168/93
- 8 Ob 2090/96b
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2090/96b
Vgl; Beisatz: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat (hier: Die Leiterin der Auslandsabteilung einer Bank verständigte das vertretungsbefugte Organ über das Einlangen und den Inhalt eines Wechselzahlungsauftrages, worauf dieser entsprechende Verfügungen traf). (T1)
- 3 Ob 55/97b
- 10 ObS 202/98y
Veröff: SZ 71/204
- 1 Ob 190/99v
Beis wie T1 nur: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat. (T2)
- 2 Ob 46/00d
Vgl; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung ersetzt die Zustellung nicht. (T3)
- 9 ObA 321/00x
Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original zukommt. Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden. (T4)
- 1 Ob 66/01i
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es können über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht beziehungsweise auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls Verfügungen getroffen werden. (T5)
- 10 Ob 47/03i
Beisatz: Es ist kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. (T6)
- 7 Ob 75/04m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unterbliebene Zulassung wird durch "Einlassung" (Einbringung eines Revisionsrekurses) geheilt. (T7)
- 10 ObS 376/02w
Beis wie T6
- 9 ObA 29/04m
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd
§ 7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T8)
Veröff: SZ 2004/49
- 8 Ob 69/07s
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung. (T9)
Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof verneinte die Frage, ob durch die Erhebung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils „dem Zustellinhalt entsprechend reagiert wurde". (T10)
- 8 Ob 50/12d
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 50/12d
Auch; Beis wie T4
- 8 ObA 4/14t
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 4/14t
Auch; Beis wie T3, Beis wie T4
- 1 Ob 183/14i
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 183/14i
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 257/14v
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 257/14v
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 41/16z
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 41/16z
Auch
- 7 Ob 33/17d
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 33/17d
Vgl; Beis wie T8
- 10 ObS 95/17v
Vgl auch; Beis wie T6
- 3 Ob 128/18x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T11)