RS OGH 1992/9/29 4Ob543/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ZustG §7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber begnügt sich bei Zustellungen mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstücks, weil er es für die Wirkung der Zustellung nicht in das Belieben des Empfängers stellen kann, ob dieser gewillt ist, davon auch tatsächlich Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083729

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00543_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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