RS OGH 1992/4/28 10ObS87/92, 2Ob273/02i, 8Ob50/12d, 8ObA4/14t, 5Ob149/15w

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

ZustG §1
ZustG §7

Rechtssatz

Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, der Zustellverfügung und dem eigentlichen Zustellvorgang, besteht. Erstere ist von der Behörde zu treffen und hat ua den Empfänger festzulegen; der "eigentliche Zustellvorgang" führt die Zustellverfügung aus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 87/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 87/92
  • 2 Ob 273/02i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 273/02i
    Veröff: SZ 2002/155
  • 8 Ob 50/12d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 50/12d
    Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde, als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist. (T1)
  • 8 ObA 4/14t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 4/14t
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 149/15w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 149/15w
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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