Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 01.04.2003 wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 3 lit b StVO, begangen am 14.01.2003 zu einer Geldstrafe von Euro 35,00 (Ersatzarrest 12 Stunden) verpflichtet. Die Strafverfügung wurde am 09.04.2003 zugestellt. Die entsprechenden Rückscheine liegen nicht im Akt. Am 03.05.2004 wurde ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides und e... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der berufenden Pächtergemeinschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist weder eine physische noch eine juristische Person, weshalb ihr die Rechtspersönlichkeit fehlt. Da auch die Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes einer Pächtergemeinschaft keine Prozessfähigkeit einräumen, war sie auch nicht zur Berufungserhebung legitimiert. Im Übrigen kann sie mangels Rechtsfähigkeit durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in subjektiven Rechten verlet... mehr lesen...
Gegen die nunmehrige Berufungswerberin Frau Concita L, ist am 8.5.2001 eine Strafverfügung wg. Übertretung des Art 9 Abs 1 Z 2 EGVG (Schwarzfahren) gerichtet worden. Die betreffende Sendung ist nach zwei erfolglosen Zustellversuchen ab dem 15.5.2001 beim Zustellpostamt erfolglos zur Abholung bereit gehalten worden. Auf Grund einer erstbehördlichen Mahnung vom 12.12.2001 hat RA Dr. Christian B, unter Berufung auf seine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter der nunmehrigen Berufungswerberi... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Berufungswerberin etwa bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, Bedeutung und Tragweite desselben und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, ist allenfalls auch erst im Berufungsverfahren durch Befund und Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen zu klären, ist doch das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe am 28.8.2001 um 18.40 Uhr in Wien, M-Platz, indem sie herumflaniert sei, wie dies bei Prostituierten üblich sei, 1.) die Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt/ausgeübt, ohne dies persönlich der Behörde gemeldet zu haben, 2.) gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder solche Handlungen an anderen vorgenommen, ohne sich zu Beginn der Tätigkeit einer amtsärztlichen Unte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die fehlende Prozessfähigkeit des Adressaten schließt die rechtswirksame Zustellung eines Bescheides selbst dann aus, wenn der Bescheid diesem tatsächlich zugekommen ist (siehe dazu auch VwGH vom 21.6.1957, Slg. A 1294/55 sowie ausführlich OGH vom 29.9.1992, 4 Ob 543/92). Wird aufgrund eines im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen festgestellt, dass die Prozessfähigkeit betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang nicht vorgelegen ist und las... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Sachwalter eines Berufungswerbers, die Rechtsmitteleinbringung nicht zu bewilligen, ist die Berufung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. mehr lesen...
Begründung: I) Der
Spruch: der angefochtenen Erledigung hat folgenden Wortlaut: "Gegen die Firma "C" mit dem Standort Wien, O-Gasse, in welcher die Betriebsinhaberin, Frau Ingrid M, das Handelsgewerbe ausübt, wird folgende vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß § 12 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 6 PSG 1994 sowie in Verbindung mit der Kondomprüfungsverordnung getroffen: Es wird gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz PSG 1994 ein vorläufiges Verbot des in Verkehrbringens der zum Verkau... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid, der gegen eine Nichtperson ein Verbot verhängt, zum Anlaß, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln, so beansprucht sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungskompetenz. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ein Verbot laut dem
Spruch: einer Erledigung ausdrücklich gegen eine "Nichtperson" verhängt, so liegt ein rechtswirksamer Bescheid nicht vor, selbst wenn in der mit den Worten "Ergeht an" eingeleiteten Zustellverfügung am Ende der Erledigung nicht die "Nichtperson", sondern eine natürliche Person genannt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Bescheid mit dem die Schubhaft über einen minderjährigen, zum Zweck der Erziehung - Ausbildung - im Inland aufhältigen Fremden verfügt wird, kann rechtswirksam nur an dessen gesetzlichen Vertreter, soferne dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zugestellt werden. Bei Ausübung absoluter Rechte - worunter die persönliche Freiheit fällt - trifft das ABGB bezüglich der Rechts- und Handlungsfähigkeit keine Regelung. Diesbezüglich besteht durch § 9 AVG ein inhaltsloser Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Firma ist gemäß § 9 AVG nicht rechtsfähig; an eine Firma kann daher keine Lenkeranfrage gemäß §103 Abs2 KFG gestellt werden. Schlagworte Firma; Lenkeranfrage mehr lesen...
Rechtssatz: 1.) Die Prozeßfähigkeit von Minderjährigen richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (hier: gemäß §§ 9 und 12 IPRG nach tunesischem Recht). 2.) Die Verhängung einer Schubhaft über einen minderjährigen Fremden zum Zweck der Abschiebung bringt diesem nur Nachteile. Der Schubhaftbescheid wurde (nach tunesischem Recht) gegenüber dem Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter nicht wirksam; die Schubhaft war daher mangels bescheidmäßiger Grundlage rechtswidrig. 3.)... mehr lesen...