Bei der berufenden Pächtergemeinschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist weder eine physische noch eine juristische Person, weshalb ihr die Rechtspersönlichkeit fehlt. Da auch die Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes einer Pächtergemeinschaft keine Prozessfähigkeit einräumen, war sie auch nicht zur Berufungserhebung legitimiert. Im Übrigen kann sie mangels Rechtsfähigkeit durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Berufung einer Gemeinschaft, die selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht dadurch saniert werden, dass (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) ein Austausch der ?Nichtperson" durch andere, mit ihr bloß durch einen Überbegriff verbundenen, an ihre Stelle tretenden Personen stattfindet (vgl. VwGH 25.5.1993, Zahl: 90/04/023).
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.2005, Zahl:
2005/03/0113-3, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24.2.2005,
Zahl: KUVS-K2-2140/5/2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wildschadensangelegenheit nach dem Kärntner Jagdgesetz, teilweise zurück, teilweise als unbegründet abgewiesen wurde.