RS UVS Wien 1995/11/10 06/25/429/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Wurde ein Verbot laut dem Spruch einer Erledigung ausdrücklich gegen eine "Nichtperson" verhängt, so liegt ein rechtswirksamer Bescheid nicht vor, selbst wenn in der mit den Worten "Ergeht an" eingeleiteten Zustellverfügung am Ende der Erledigung nicht die "Nichtperson", sondern eine natürliche Person genannt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten