Wurde ein Verbot laut dem Spruch einer Erledigung ausdrücklich gegen eine "Nichtperson" verhängt, so liegt ein rechtswirksamer Bescheid nicht vor, selbst wenn in der mit den Worten "Ergeht an" eingeleiteten Zustellverfügung am Ende der Erledigung nicht die "Nichtperson", sondern eine natürliche Person genannt ist.