Ob eine Berufungswerberin etwa bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, Bedeutung und Tragweite desselben und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, ist allenfalls auch erst im Berufungsverfahren durch Befund und Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen zu klären, ist doch das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen wahrzunehmen (etwa VwSlg.10.079A/1980).
Nach dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen war die Berufungswerberin im Zustellzeitraum offenbar handlungsunfähig. Ist ein Zustellungsempfänger handlungsunfähig, ist eine Zustellung unwirksam (etwa VwSlg. 6659A/1965).