RS UVS Wien 1995/11/10 06/25/429/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Rechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid, der gegen eine Nichtperson ein Verbot verhängt, zum Anlaß, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln, so beansprucht sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungskompetenz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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