1.) Die Prozeßfähigkeit von Minderjährigen richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (hier: gemäß §§ 9 und 12 IPRG nach tunesischem Recht).
2.) Die Verhängung einer Schubhaft über einen minderjährigen Fremden zum Zweck der Abschiebung bringt diesem nur Nachteile. Der Schubhaftbescheid wurde (nach tunesischem Recht) gegenüber dem Minderjährigen ohne gesetzlichen Vertreter nicht wirksam; die Schubhaft war daher mangels bescheidmäßiger Grundlage rechtswidrig.
3.) Beschwerdelegitimation vor dem UVS: Ist gegeben, weil eine stattgebende Entscheidung des UVS dem Minderjährigen nur Vorteile bringt.