Beschwerde über Zerreißen eines Asylantrages durch den Beamten einer Bezirkshauptmannschaft war zurückzuweisen, weil das Zerreißen eines Blattes Papier keinen behördlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellt und es im Beschwerdefall an der Ausübung einer konkreten (Befehls- und Zwangs-) Gewalt mangelt. Überdies kann ein Asylantrag auch mündlich gestellt werden.
Das Recht auf Erledigung eines Antrages in Bescheidform ist im Wege der Geltendmachung der Entscheidungspflicht gem §73 AVG in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren durchzusetzen.
Die Anträge auf Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Erledigung des Asylantrages in Bescheidform, auf Aufhebung der Maßnahme und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft waren wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.