RS UVS Burgenland 1991/07/23 21/01/91001

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Rechtssatz

Eine Dienstanweisung - auch wenn sie den Aufgabenbereich eines Beamten wesentlich ändert - stellt keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte
Dienstanweisung, Befehls- und Zwangsgewalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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