RS UVS Burgenland 1991/11/27 13/02/91005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Festnahme und Anhaltung eines Fremden muß sich bis zur Ausfolgung des Bescheides, mit dem die Schubhaft verhängt wird, auf einen gesetzlichen Festnahmegrund stützen.

Erfolgt  eine Einreise  über die grüne Grenze ohne Reisedokumente

und

österreichischem  Sichtvermerk mit  anschließendem Aufenthalt im

Bundesgebiet, rechtfertigt dies den begründeten Verdacht des

Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem Grenzkontroll-,

Fremdenpolizei- und Paßgesetz.

Als Rechtsgrundlagen  für eine  Festnahme kommen  - bei Vorliegen

der

Voraussetzungen - § 35 VStG und die §§ 10 Abs 2 und 14 e FrPG in

Betracht.

Schlagworte
Einreise ohne Reisedokument, ohne Sichtvermerk, Festnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten