Die Festnahme und Anhaltung eines Fremden muß sich bis zur Ausfolgung des Bescheides, mit dem die Schubhaft verhängt wird, auf einen gesetzlichen Festnahmegrund stützen.
Erfolgt eine Einreise über die grüne Grenze ohne Reisedokumente
und
österreichischem Sichtvermerk mit anschließendem Aufenthalt im
Bundesgebiet, rechtfertigt dies den begründeten Verdacht des
Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem Grenzkontroll-,
Fremdenpolizei- und Paßgesetz.
Als Rechtsgrundlagen für eine Festnahme kommen - bei Vorliegen
der
Voraussetzungen - § 35 VStG und die §§ 10 Abs 2 und 14 e FrPG in
Betracht.