RS UVS Oberösterreich 1993/07/02 VwSen-420028/24/Gf/La

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Rechtssatz

Darlegung der Rechtslage verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtbefolgung eine Anzeige zu erstatten, an die sich allenfalls die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens knüpft, stellt keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt dar. Gleiches gilt für die Nichtausstellung einer schriftlichen Bestätigung über diesen Vorfall, weil es sich hiebei nicht um eine qualifizierte, nämlich unsubstituierbare behördliche Untätigkeit handelt. Zurückweisung in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes.

Schlagworte
Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; durch Untätigkeit; Begriff.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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