RS UVS Oberösterreich 1991/09/13 VwSen-400051/2/Gf/Rl

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1991
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwSlg 11473 A/1984; VwSen-400023 v. 4.6.1991; VwSen-400024 v. 4.6.1991; VwSen-400030 v. 17.6.1991; VwSen-400050 v.20.8.1991. Wie VwSen-400052 v. 13.9.1991 Rechtssatz

Sechswochenfrist des § 67c Abs.1 AVG gilt auch

für Schubhaftbeschwerden, soweit sich diese gegen die Festnahme und Anhaltung als solche (und nicht gegen die spezifischen Umstände während der Inhaftierung) richten. Beschwerde muß daher spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Zustellung des Schubhaftbescheides der Post oder der Anstaltsleitung des Gefangenenhauses zur Beförderung übergeben worden sein. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit.

 

 

Zufolge des für die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konzipierten, aufgrund der gesetzlichen Verweisung des § 5a FrPG aber auch in Schubhaftsachen anzuwendenden Abs.1 des § 67c AVG ist daher eine Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Anordnung des Vollzuges der Schubhaft Kenntnis erlangt hat, soferne er aber dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen (vgl. auch VwSen-400023 vom 4. Juni 1991; VwSen-400024 vom 4. Juni 1991; VwSen-400030 vom 17. Juni 1991; VwSen-400050 vom 20. August 1991).

 

Über den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, ist im vorliegenden Fall am 25. Juli 1991 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. Sich-40/4698-1991, die Schubhaft verhängt und sofort vollzogen worden. Die Frist zur Einbringung einer sich auf diesen Titelbescheid beziehenden Schubhaftbeschwerde hat daher mit diesem Tag zu laufen begonnen, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei durch seine Festnahme Kenntnis vom Vollzug der Schubhaft i.S.d. § 67c Abs. 1 AVG i.V.m.

§ 5a Abs. 6 FrPG erhalten hat. Anderes würde nur gelten, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Freiheitsentzug erst während des Andauerns der Haft rechtswidrig wird und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht; dies trifft aber im vorliegenden Fall weder nach der Aktenlage noch nach den Beschwerdeausführungen zu. Schließlich geht auch weder aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten noch aus den Beschwerdeausführungen hervor, daß der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft behindert gewesen wäre, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sodaß der oben bezeichnete Beginn der Beschwerdefrist auch nicht durch diesen Umstand gehindert war.

 

Die am 25. Juli 1991 zu laufen begonnen habende sechswöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier gemäß § 33 Abs. 4 AVG um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m.  § 33 Abs. 2 AVG am 6. September 1991. Spätestens an diesem Tag hätte daher die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 AVG zur Post gegeben werden müssen, wenn nicht - was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft - die Weiterleitung durch Organe des Gefangenenhauses besorgt wird (vgl. zB  VwSlg 11473 A/1984).  Tatsächlich ist diese jedoch erst am 9. September 1991 abgefaßt und am selben Tag (Datum des Poststempels) der Post zur Beförderung übergeben worden.  Die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs.1 und 3 AVG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterfüllung einer Prozeßvoraussetzung zurückzuweisen.

Schlagworte
Zurückweisungsbescheid; Fristversäumnis; gesetzliche Fallfrist; Postbeförderung; Weiterleitung durch Gefangenenhaus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten