TE UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-B-91-057

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Spruch

1. Die Beschwerde sowie die Anträge auf Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Erledigung des Asylantrages in Bescheidform und auf Aufhebung der Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft xx werden gemäß §67c Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991, zurückgewiesen.

 

2. Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäß §67c Abs3 AVG in Verbindung mit §2 Abs1 und ArtII des Asylgesetzes, BGBl Nr 55/1955, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Text

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, durch das Zerreißen ihres Asylantrages samt Durchschlag durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft xx am 23.10.1991 im Recht auf Erledigung des Antrages in Bescheidform verletzt worden zu sein. Weiters wird begehrt, allenfalls die Maßnahme aufzuheben bzw allenfalls dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention sei. Die Beschwerde wurde am 29.10.1991 und somit rechtzeitig eingebracht.

 

In ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, Zl xx vom 23. Jänner 1992, gibt die Bezirkshauptmannschaft xx als Datum des Vorfalles den 22.10.1991 ("langer Abendparteienverkehr") an und macht geltend, daß der Antrag einfach (ohne Durchschlag) vorgelegt wurde. Der Vorfall selbst wird nicht bestritten und als einmalige Verfehlung eines als erfahren und besonnen geltenden Beamten bezeichnet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

 

Das Recht auf Erledigung eines Antrages in Bescheidform ist im Wege der Geltendmachung der Entscheidungspflicht gem §73 AVG durchsetzbar. Die Beschwerde gem §67c Abs1 AVG (obwohl anwaltlich eingebracht, fehlt in der gegenständlichen Beschwerde die Anführung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung) stellt einen Rechtsbehelf dar, durch den Rechtsschutzlücken vermieden werden sollen. Das Recht auf Erledigung in Bescheidform ist in einem eigens dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren (§73 AVG bzw, bei Säumnis der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde, Art132 B-VG sowie die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl Nr 10) durchsetzbar.

 

Die Verletzung eines sonstigen subjektiven Rechtes wurde weder behauptet, noch konnte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ im Zerreißen eines Blattes Papier (evtl mit Durchschlag) einen behördlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (etwa in das Eigentumsrecht oder das Recht auf menschenwürdige Behandlung) erblicken.

 

Überdies mangelt es im Beschwerdefall an der Ausübung einer konkreten (Befehls- und Zwangs-) Gewalt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ übersieht dabei nicht, daß die Vorgangsweise des Organes rechtswidrig gewesen sein und eventuell disziplinär geahndet werden könnte, es ist aber nicht jede Rechtswidrigkeit mit einer Beschwerde gem §67c Abs1 AVG bekämpfbar.

 

Sollte die vorliegende Beschwerde jedoch als "Aufsichtsbeschwerde" (das etwas unjuristisch formulierte Beschwerdevorbringen ließe sich auch in dieser Richtung deuten) zu verstehen gewesen sein, war sie ebenfalls zurückzuweisen, weil der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nicht Aufsichtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xx ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ erlaubt sich ergänzend den Hinweis, daß gem §2 Abs2 des Asylgesetzes der Antrag auf Asylgewährung auch mündlich gestellt werden kann und das Zerreißen des Asylantrages bei einer persönlichen Vorsprache des Asylwerbers, wie sie im gegenständlichen Fall vorlag, auf die Wirksamkeit des Antrages keinen Einfluß hat, verkennt aber nicht, daß einem Eingangsvermerk auf einem Durchschlag bzw einer Kopie Beweiswirkung zukommt. Der Beweis ist jedoch im Rahmen der Geltendmachung der Entscheidungspflicht und nicht in einem "Beschwerdeverfahren" zu erbringen, da er nur dort rechtserheblich ist.

 

2. Zum Antrag auf Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Erledigung des Asylantrages in Bescheidform:

 

Wie bereits unter Punkt 1 der Begründung angeführt, ist die Entscheidungspflicht in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, in welchem dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ keine Entscheidungsbefugnis zukommt.

 

3. Zum Antrag auf Aufhebung der Maßnahme:

 

Auch eine solche Maßnahme fällt nicht in die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates. Überdies stellt sich hier zusätzlich die Frage von deren praktischer Durchführbarkeit.

 

4. Zum Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft:

 

Die Entscheidung über Asylanträge (im Falle der positiven Erledigung somit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) fällt gemäß §2 Abs1 des Asylgesetzes in Verbindung mit ArtII des Asylgesetzes in die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen und nicht der unabhängigen Verwaltungssenate.

 

Sowohl die Beschwerde als auch die Anträge waren somit zurückzuweisen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Beschwerde sowie die Anträge zurückzuweisen waren.

 

Kostenersatz war der Beschwerdeführerin keiner zuzusprechen, weil der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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