Die Durchsetzung der Zurückschiebung nach § 40 FrG stellt - im Gegensatz zur bloßen Anordnung der Zurückschiebung nach § 35 FrG - eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67c Abs. 1 Z. 2 AVG bekämpft werden kann. Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, nicht jedoch im Zuge eines Zurückschiebungsverfahrens gestellt werden; einem dennoch gestellten Feststellungantrag kommt daher wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zu. Behauptung des Beschwerdeführers, daß er als Kurde und auch bloß einfaches Mitglied der PKK-Partei in seiner Heimat Syrien um seine Freiheit fürchten muß bzw. ihm eine unmenschliche Behandlung (Folter) droht, findet in internationalen Untersuchungen (hier: des Auswärtigen Amtes der BRD) eine Stütze und ist daher nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zurückweisung in den Heimatstaat daher rechtswidrig. Stattgabe, da von der belangten Behörde keine alternativen Möglichkeiten ins Auge gefaßt wurden.