RS UVS Kärnten 1992/05/06 KUVS-288/5/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird zunächst an den Beschwerdeführer die Aufforderung ausgesprochen, auf den Gendarmerieposten mitzukommen, was auch geschah, und wird danach die Festnahme ausgesprochen, ohne daß ein richterlicher Haftbefehl vorliegt und auch kein Versuch der Beschaffung eines solchen unternommen wurde, konnte der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort nicht mehr frei verfügen, zumal er damit rechnen mußte, daß die einschreitenden Organe physischen Zwang angewendet hätten, wenn er der Aufforderung nicht entsprochen hätte. Die Beschränkung war daher aktuell, erfolgte zwangsweise und unterband jegliche persönliche Ortsveränderung des Beschwerdeführers. Ungeachtet des § 177 StPO ist bei Verhaftung ohne richterlichen Befehl wegen Gefahr in Verzug ein strenger Maßstab anzulegen. Gefahr im Verzug und damit die Ausnahme von der Einholung des richterlichen Haftbefehls liegt dann nicht vor, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann. Liegen darüber hinaus bei Prüfung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitsorgane Haftgründe, etwa Fluchtgefahr, nicht vor, so verletzt eine Anhaltung unter solchen Geschehnisumständen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit und ist die Festnahme rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten