TE Bvwg Beschluss 2020/4/7 W158 2213790-1

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
BWG §98 Abs1a
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §50 Abs1

Spruch

W158 2213790-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL, den Richter Dr. Martin MORITZ und den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, vom XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom XXXX , GZ. XXXX beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, GZ W158 2213790-1/9E wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berechtigt, dass es samt Kopf richtigerweise zu lauten hat:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL, den Richter Dr. Martin MORITZ und den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, vom XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom XXXX , GZ. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Strafnorm lautet § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idgF.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 3.000,- zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit dem im Kopf genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe.

In der Begründung wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zum Spruchpunkt A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).

Bei der Anführung von § 28 Abs. 1 VwGVG statt § 50 VwGVG handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und die bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Das ergibt sich insbesondere aus der Begründung unter II.3.1. des Erkenntnisses, wo explizit auf § 50 VwGVG und nicht auf § 28 Abs. 1 VwGVG Bezug genommen wird.

Auch bei der versehentlichen Nichtnennung des VwGVG in Zusammenhang mit den der BF auferlegten Verfahrenskosten handelt es sich um eine derart offenkundige Unrichtigkeit, wird doch in der Begründung des Erkenntnisses stets auf das VwGVG Bezug genommen.

Für das Erkennen dieser Versehen ist von einem mit der behandelten Materie - Verwaltungsstrafverfahren - vertrauten Durchschnittsberater auch kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erforderlich und kann daher von allen Parteien leicht erkannt werden, zumal es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, das in §§ 37 bis 52 VwGVG geregelt ist. Das Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

II.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vielmehr bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zudem handelt es sich bei § 62 Abs. 4 AVG um eine Verfahrensvorschrift, die kein absolutes Recht gewährt, das bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht. Vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056), was hier nicht vorliegt, zumal sich an der materiellen Rechtsstellung der BF durch die Berichtigung nichts ändert.

Schlagworte

Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Finanzmarktaufsicht offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W158.2213790.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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