TE Bvwg Beschluss 2020/4/8 I408 2203159-2

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I408 2203165-2/5Z

I408 2203164-2/5Z

I408 2203157-2/5Z

I408 2203159-2/5Z

I408 2203161-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), XXXX , alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF 5) zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG werden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2020, dahingehend berichtigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Den Beschwerden wird stattgeben und die dazu ergangenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Spruch des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 02.05.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen: „Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen“.

Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) Spruchberichtigung:

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen den begründenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid klar erkennbar ein falsches Spruchmodul inklusive Übersetzung herangezogen. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich etwa eindeutig daraus, dass sämtliche Ausführungen im Erkenntnis in Richtung einer Stattgabe der Beschwerde sowie der damit verbundenen ersatzlosen Behebung des Bescheides der belangten Behörde gehen. Es handelt sich dabei um einen Kopierfehler, welcher dem erkennenden Richter unterlaufen ist.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig, wie auch der Stellungahme der belangten Behörde zu entnehmen ist und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss ersatzlose Behebung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2203159.2.03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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