Entscheidungsdatum
23.04.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2178019-1/13Z
L515 2178025-1/12Z
L515 2178017-1/22Z
L515 2178021-1/11Z
L515 2178023-1/14Z
L515 2200934-1/12Z
BESCHLUSS
A.) Die ho. Erkenntnisse vom 16.04.2020
1.) Geschäftszahl (GZ): L5152178019-1/12E
2.) Geschäftszahl (GZ): L5152178025-1/11E
3.) Geschäftszahl (GZ): L5152178017-1/21E
4.) Geschäftszahl (GZ): L5152178021-1/10E
5.) Geschäftszahl (GZ): L515 2178023-1/13E
6.) Geschäftszahl (GZ): L515 2200934-1/11E
betreffend die Entscheidung über:
1.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX
2.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX
3.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX
4.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX
5.) die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX
6.) über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX
werden von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass die Sprüche in Bezug auf die den beschwerdeführenden Parteien erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wie folgt zu lauten haben:
„1.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt.
2.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt.
3.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.04.2021 erteilt.
4.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt.
5.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt.
6.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8Abs. 4 AsylG 2005wird - 10 - XXXX , geb. am XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.04.2021 erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In einer Zusammenschau aus dem Spruch und der Begründung der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im Spruch der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem in den gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In den gegenständlichen Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler, indem der Spruch in der oa. Weise formuliert wurde. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG, amtswegig berichtigt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich hierdurch am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert, zumal gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Spruch und dessen Begründung eine Einheit bilden und so der normative Wille des ho. Gerichts, nämlich dem Betroffenen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen, trotz des aufgetretenen Tippfehlers erkennbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2178019.1.02Im RIS seit
25.11.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020