Entscheidungsdatum
29.04.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W195 2204632-2/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020, XXXX wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG 1991 insoweit berichtigt, als im Spruch A) an Stelle des Wortes "geduldet" das Wort "berechtigt" gestellt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Berichtigung:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: AVG), der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Erkenntnis des BVwG vom 20.04.2020. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin sowie dem BFA zugestellt. Durch Eingabe des BFA als auch durch Kontaktnahme des BFV wurde ein Ersuchen auf Korrektur gestellt. Nach Prüfung auf Fehler im Erkenntnis wurde festgestellt, dass dem Ersuchen stattgegeben werden kann und hat dieses richtig zu lauten:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist berechtigt.
In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."
Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie die Rechtsprechung des VwGH, welches im Erkenntnis unzweifelhaft dargelegt wurde und welchem das Erkenntnis folgte, war der BF die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen. Die BF hat deshalb eine Aufenthaltsberechtigung erworben, und ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet "berechtigt" und nicht nur "geduldet". Es war deshalb dieser offenkundige Fehler (da bei "Duldung" ansonsten die Regelung des § 46a FPG zur Anwendung gelangt wäre) zu korrigieren. Die Unrichtigkeit des missverständlichen Schreibfehlers im Hinblick auf den Aufenthaltstitel ist im Zusammenhalt mit § 55 AsylG offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung über einen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5 spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2204632.1.01Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020