Entscheidungsdatum
27.07.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W285 2176508-1/26Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl: 1088124104-151396720:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl: W285 2176508-1/20E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum "15.02.2021" anstelle von "15.02.2020" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2020 mit am 15.02.2021 genehmigtem Erkenntnis in Spruchteil A) hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden aufgehoben (Spruchpunkt IV.). In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2021 postalisch zugestellt.
Mit E-Mail vom 02.07.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des im angeführten Erkenntnis unrichtig angeführten Entscheidungsdatums.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2020 mit am 15.02.2021 genehmigtem Erkenntnis in Spruchteil A) hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden aufgehoben (Spruchpunkt IV.). In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2021 postalisch zugestellt.
Irrtümlich wurde das Erkenntnis mit 15.02.2020 datiert. Tatsächlich wurde das Erkenntnis am 15.02.2021 genehmigt. Es handelt sich dabei um einen einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Fehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt sowie der elektronischen Verfahrensadministration.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
3.2. Auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde - die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften - im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen. Auch Unrichtigkeiten, welche die in § 18 Abs. 4 AVG genannten Bescheidelemente betreffen, sind einer Berichtigung zugänglich. Es sind Fehler berichtigbar, die schon der internen Erledigung anhaften, ferner findet § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept - bzw. bei Kollegialbehörden mit dem Beschluss der erkennenden Behörde - oder nach der darüber errichteten Urkunde mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. die Parteien klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (siehe zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 36ff und 47 mwN).
Dies gilt gemäß § 17 VwGVG sinngemäß für das Bundesverwaltungsgericht.
3.3. Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage handelt es sich bei dem im betreffenden Erkenntnis genannten Entscheidungsdatum (15.02.2020) ganz offensichtlich um ein Versehen, zumal die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2020 stattfand. Das Entscheidungsdatum des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar kann demnach denklogisch lediglich mit dem Jahr 2021 datieren. Es handelt sich demnach um ein klar erkennbares Versehen in der Jahreszahl, welches einer Berichtigung zugänglich ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes zu verweisen: § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG verlangt ausdrücklich auch die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung: Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 18).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache war daher spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung staatenlosEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2176508.1.01Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021