Entscheidungsdatum
06.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W256 2194675-1/10Z
W256 2224926-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM über den Antrag des 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , wegen Berichtigung des zu W256 XXXX und W256 XXXX mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten Erkenntnisses:
A)
Das zur hg GZ W256 XXXX und W256 XXXX am 5. Juli 2021 mündlich verkündete und in der Niederschrift beurkundete Erkenntnis wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf der Name des Zweitbeschwerdeführers XXXX zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu Spruchpunkt A) Berichtigung
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im zur hg GZ W256 XXXX und W256 XXXX am 5. Juli 2021 mündlich verkündeten und in der Niederschrift beurkundeten Erkenntnis wurde auf Grund eines Redaktionsversehens der Name des Zweitbeschwerdeführers unrichtig angeführt. Dieser offenkundige Fehler war gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG spruchgemäß zu berichtigen (zum Umfang der Berichtigungsfähigkeit siehe VwGH 08.03.1989, 89/03/0013 und VwGH 19.11.2001, 2002/12/0140; sowie jüngst VwGH 11.01.2017, Ro 2016/11/0003-5, der sich auf den zu § 62 Abs 4 AVG wortgleichen § 43 Abs 7 VwGVG stützt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W256.2224926.1.00Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021