TE Bvwg Beschluss 2021/8/4 L507 2205817-1

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Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


L507 2205817-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, Zl. L507 2205817-1/20E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruchteil
A) I. die Wortfolge „I. und III.“ auf „I. bis III.“ geändert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Mit hg. Erkenntnis vom 12.07.2021, Zl. L507 2205817-1/20E, wurde in Spruchteil A) I. der Beschluss gefasst, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides eingestellt wird.

Demgegenüber liegt dieser Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der hg. Verhandlung am 07.07.2021 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041; BVwG 04.01.2019, W147 1259833-0).

Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (vgl. BVwG 11.01.2019, W109 2174626-1).

3. Aus der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.07.2021 abgegebenen Erklärung, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückzieht, ergibt sich eindeutig, dass das hg. Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 16.08.2018 einzustellen war.

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines Versehens im Spruchteil A) I. des hg. Erkenntnisses vom 12.07.2021, Zl. L507 2205817-1/20E, die Wortfolge „I. und III.“ anstatt
„I. bis III.“ geschrieben. Die Entscheidung war somit einer Berichtigung gemäß
§ 64 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich.

4. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

5. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L507.2205817.1.01

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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