TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/1 W286 2169237-1

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W286 2169237-1/42E
W286 2169249-1/16E

W286 2169241-1/14E

W286 2169248-1/13E

W286 2169244-1/13E

W286 2228618-1/13E

I.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 14.06.2021 mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zlen. W286 2169237-1/41Z, W286 2169249-1/15Z, W286 2169241-1/13Z, W286 2169248-1/12Z, W286 2169244-1/12Z, W286 2228618-1/12Z, von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt III. lautet:

„III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der BF2, dem BF3, dem BF4, dem BF5 und der BF6, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak und alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend 1. bis 5. vom 10.08.2017, und betreffend 6. vom 15.01.2020, Zahlen: 1. 1092104102-151610110, 2. 1092101808-151610071, 3. 1092104701-151610241, 4. 1092105001-151610165, 5. 1092104810-151610209 und 6. 1253178701-191197831, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

I. Die Beschwerden der BF 1-6 gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird dem BF3, dem BF4, dem BF5 und der BF6, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der BF2 jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird der BF2, dem BF3, dem BF5 und der BF6, jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die Beschwerde des BF1 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und dem BF1 gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Zu I.

Zu A) Berichtigung des Spruchpunkts III.

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier: Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0161).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier: Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier: Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Dem gesamten mündlich verkündeten Erkenntnis ist zu entnehmen, dass auch dem minderjährigen BF4 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insbesondere ergibt sich das aus dem Spruchpunkt II., der dies ausdrücklich festhält, und auch aus den wesentlichen Entscheidungsgründen. Dass im mündlich verkündeten Erkenntnis unter Spruchpunkt III. bei der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, der BF4 nicht erwähnt ist, beruht eindeutig auf einem Schreib- bzw. Tippfehler und sohin auf einem Versehen. Daher war das angeführte Erkenntnis entsprechend zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W286.2169237.1.00

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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