TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/16 W176 2233001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.07.2021

Norm

AVG §62 Abs4
DMSG §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W176 2233001-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GRUBÖCK LENTSCHIG RAe OG, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.02.2020, Zl. 2020-0.081.519, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Das im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses aufgrund eines Versehens unrichtig angeführte Datum des angefochtenen Bescheides sowie dessen Zahl war gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zu berichtigen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Bundesdenkmalamt Denkmalschutz gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2233001.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten