Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann M*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagten Parteien 1) Valentin K*****, 2) Erich R*****, 3) Hermann P*****, 4) Josef S*****, 5) Franz B*****, und 6) Wassergenossenschaft G*****, alle vertreten durch Dr. Branco Perc, Rechtsanwalt in Bleiburg, wegen Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert 80.000 S) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. November 1999, GZ 1 R 192/99a-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 19. Juli 1999, GZ C 854/98v-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 7.912,32 S (darin 1.318,72 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist - in einer Kärntner Katastralgemeinde - Eigentümer der Liegenschaften EZ 11 (Gesamtfläche etwa 13,5 ha) u. a. mit den Grundstücken 213/1 und .12/1 samt Wohnhaus und EZ 13 (Gesamtfläche 6.7872) mit altem und neuem Wohnhaus. Die sechstbeklagte Partei ist eine freiwillige Wassergenossenschaft. Der Erstbeklagte ist als ihr Mitglied gleichzeitig Obmann. Die anderen Beklagten sind gleichfalls Mitglieder. Der Genossenschaft wurde mit Bescheid vom 11. September 1967 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trink- und Nutzwasseranlage für einen Versorgungsbereich erteilt, in den die Liegenschaften des Klägers fallen. Nach Errichtung der Anlage wurde die von den Mitgliedern zu entrichtende Anschlussgebühr nach der Größe deren Liegenschaften berechnet. 1979 beantragte der Kläger die Aufnahme in die Genossenschaft. Er hatte damals schon eine Anschlussleitung zur Wasserversorgung seines Wohnhauses auf der Liegenschaft EZ 11 auf eigene Kosten errichtet. Sie wurde am 13. Juni 1979 an die genossenschaftliche Versorgungsanlage angeschlossen. Daraufhin wurde der Kläger in der Vollversammlung der Genossenschaft am 27. August 1979 mit 12 Anteilen - je 1 Anteil bis zu 10 ha, 0,5 Anteile für jeden weiteren Hektar - gegen Zahlung einer "Restanschlussgebühr" von 14.000 S als deren Mitglied aufgenommen. Dabei hatte er als Aufnahmebedingung den Übergang des Eigentums an seiner Leitung auf die Genossenschaft akzeptiert. Eine Wasserversorgung für das alte Haus auf der Liegenschaft EZ 13 gegen Bezahlung einer Anschlussgebühr lehnte er ab. Es wurde jedoch vereinbart, dass die Genossenschaft dieses Haus bis zum Ableben der dort lebenden alten Leute kostenlos mit Wasser versorgen werde. Nach den §§ 1 bis 3 der Satzung der Genossenschaft haben deren Mitglieder Anspruch auf den Wasserbezug aus den Genossenschaftsanlagen.
Als Voraussetzung der Errichtung eines neuen Wohnhauses auf der Liegenschaft EZ 13 benötigte der Kläger 1997 eine Bestätigung über ein Wasserbezugsrecht. Die Genossenschaft war nicht bereit, eine solche auszustellen. Am 29. April 1997 wurde in einer wasserbehördlichen Verhandlung erörtert, ob der Kläger als Genossenschaftsmitglied - entsprechend seinem Standpunkt - auch ein Wasserbezugsrecht für die Liegenschaft EZ 13 habe, was von der Verhandlungsleiterin verneint wurde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1997 teilte der Kläger der Genossenschaft mit:
"Einstellung des Wasserbezuges.
Aufgrund der miserablen Wasserversorgung der letzten Jahre sowie das nicht anerkennen bzw das übertragen des Anschlussrechtes für das neue Wohnhaus Hausnummer 15 werden wir den Wasserbezug ab
1. 1. 1998
bis zur Klärung dieser oben angeführten Angelegenheit stilllegen."
Am 29. Dezember 1997 übergab der Kläger dem Viertbeklagten als Wasserwart der Genossenschaft die Wasseruhr. In der Vollversammlung der Genossenschaft am 18. Februar 1998 wurden "die Anträge ... (des Klägers) ... auf Kündigung der Mitgliedschaft und ... (dessen Sohnes) ... auf Stilllegung des Wasserbezuges" behandelt. Der Kläger verließ die Versammlung nach der Äußerung: "Wir werden noch abrechnen!" Nach der einhelligen Meinung der anderen Versammlungsteilnehmer sollte der Hauswasseranschluss des Klägers - in Ermangelung einer künftigen einvernehmlichen Regelung - bei der Hauptleitung unterbrochen werden. Eine "formelle" Abstimmung und Beschlussfassung in diesem Sinn unterblieb jedoch. Am 21. Februar 1998 scheiterte ein Einigungsversuch. Der Kläger erklärte, er brauche die Genossenschaft nicht mehr und verlangte 40.000 bis 50.000 S "für den Austritt". Daraufhin entschlossen sich die Erst- bis Fünftbeklagten, die Wasserleitung zum Haus des Klägers durch Entfernung ihres Anschluss-Stücks (T-Stücks) zur Hauptleitung zu unterbrechen. Vor seinem Ausbau nach Grabungsarbeiten am 4. März 1998 erklärten sie dem Kläger, von einer Unterbrechung der Wasserzufuhr abstehen zu wollen, falls er bereit sei, für das neue Wohnhaus Nr. 15 eine Anschlussgebühr für 8 Genossenschaftsanteile zu entrichten und den Einbau einer Wasseruhr und eines Absperrers für die Abzweigung der Hausleitung zu akzeptieren. Mangels Einigung bauten sie das Anschluss-Stück schließlich aus.
Der Kläger begehrte, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, den ursprünglichen Zustand der Verbindung zwischen der "Hauptleitung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft" und seiner "Hauswasseranschlussleitung" wiederherzustellen und in Hinkunft jede "Störung" dieser Anschlussleitung zu unterlassen. Er brachte vor, die Erst- bis Fünftbeklagten hätten die "Hauswasseranschlussleitung" auf seinem Grundstück durch Unterbrechung der Verbindung mit der Hauptleitung vorsätzlich beschädigt. Dadurch sei in sein Grundeigentum und in sein Eigentum an der "Hauswasseranschlussleitung" deliktisch eingegriffen, aber auch die Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft erheblich beeinträchtigt worden. Diesen Beklagten falle auch eine "eigenmächtige Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes" in Verletzung seines Wasserbezugsrechts zur Last. Die sechstbeklagte Partei habe das rechtswidrige Verhalten in die Wege geleitet, geduldet und durch einen rechtsunwirksamen Beschluss genehmigt.
Die beklagten Parteien wendeten ein, mit dem Kläger sei bei dessen Aufnahme als Genossenschaftsmitglied vereinbart worden, dass er seine Leitung gegen Zahlung einer reduzierten Anschlussgebühr von 14.000 S in die Genossenschaft einbringe. Der Kläger sei daher gar nicht Leitungseigentümer. Er sei ferner aus der Genossenschaft ausgetreten und habe in die Unterbrechung der Wasserzufuhr zumindest schlüssig eingewilligt. Die Grabungsarbeiten der Erst- bis Fünftbeklagten zum Ausbau des Anschluss-Stücks seien überdies nicht auf einem Grundstück des Klägers, sondern auf öffentlichem Grund durchgeführt worden, weshalb eine Verletzung von Eigentumsrechten des Klägers auszuschließen sei.
Das Erstgericht wies das Begehren ab, weil in Eigentumsrechte des Klägers durch den Ausbau des Verbindungsstücks zur Hauswasserleitung nicht eingegriffen worden sei. Diese Ansicht beruht auf der weiteren Feststellung, es sei nicht feststellbar, ob der Ausbau des Verbindungsstücks am 4. März 1998 auf öffentlichem Grund oder auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers erfolgt sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren statt. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Genossenschaft habe an der Leitung des Klägers durch Besitzkonstitut nicht Eigentum erwerben können. Sei die Leitung unselbständiger Bestandteil dessen Liegenschaft, entbehre sie der Sonderrechtsfähigkeit, sei sie Liegenschaftszubehör, fehle es an deren körperlichen Absonderung. Die Feststellung der Übereignung der Leitung an die Genossenschaft sei daher aus rechtlichen Gründen belanglos. Die Negativfeststellung über den Grabungsort am 4. März 1998 entbehre - mangels einer Erörterung der aufgenommen Beweise - einer Begründung. Darin läge ein wesentlicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, wenn die Entscheidung von der Klärung des genauen Lageorts des entfernten Verbindungsstücks abhinge, könnte doch nicht in Eigentumsrechte des Klägers eingegriffen worden sein, wenn jenes unselbständiger Bestandteil oder Zubehör des öffentlichen Guts wäre. Die Lösung dieser Frage sei jedoch entbehrlich. Es stehe fest, dass der Kläger seit 27. August 1979 Genossenschaftsmitglied sei. Diese Mitgliedschaft beziehe sich nur auf die Liegenschaft EZ 11. Der Kläger habe als Mitglied gemäß §§ 1 bis 3 der Genossenschaftssatzung unstrittig Anspruch auf den Wasserbezug. Mangels eines Bescheids der Wasserrechtsbehörde nach § 82 Abs 5 WRG sei dessen Mitgliedschaft jedenfalls nicht durch Ausschluss beendet worden. Das Ausscheiden "im Einvernehmen" nach § 82 Abs 1 WRG sei gegen den Willen des Klägers nicht möglich. Die Absicht, einvernehmlich auszuscheiden, sei nach § 82 Abs 6 WRG der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Zur genossenschaftlichen Willensbildung sei ein Beschluss gemäß § 77 Abs 5 WRG erforderlich. Daran fehle es als Voraussetzung einvernehmlichen Ausscheidens der in den genossenschaftlichen Versorgungsbereich einbezogenen Liegenschaft des Klägers. Dessen Schreiben vom 6. Dezember 1997 könne "die im Wasserrechtsgesetz vorgesehene und im öffentlichen Recht begründete Vorgangsweise" nicht ersetzen. Der Kläger sei daher - entgegen der Ansicht der beklagten Parteien - nach wie vor Genossenschaftsmitglied. Zu seinen Rechten gehöre aber das Recht auf Wasserbezug und auf Benützung der Genossenschaftsanlagen. Ein "ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht" auf das Wasserbezugsrecht sei aus dem Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1997 und seinen sonstigen Äußerungen, sollte ein solcher Verzicht überhaupt möglich sein, mangels jedweden Zweifels nicht ableitbar. Durch die Unterbrechung der Wasserzufuhr am 4. März 1998 hätten die beklagten Parteien daher rechtswidrig und schuldhaft in das öffentlich-rechtliche Wasserbezugsrecht des Klägers eingegriffen, eine Maßnahme, die nicht als "Vollziehung der Gesetze" im Sinne des Art 23 Abs 1 B-VG zu qualifizieren sei. Für das der sechstbeklagten Partei zuzurechnende deliktische Verhalten hätten auch die Erst- bis Fünftbeklagten einzustehen. Die beklagten Parteien hafteten daher schon aus dem Titel des Schadenersatzes für die Wiederherstellung des vorigen Zustands und die Unterlassung weiterer Eingriffe in das aufrechte Wasserbezugsrecht des Klägers. Die ordentliche Revision sei in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs "zur Frage der deliktischen Haftung von juristischen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit Eingriffen" in eine öffentlich-rechtlich gesicherte Rechtsstellung zulässig.
Die Revision ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grundes zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts (SZ 68/132; SZ 49/162). Demnach sind deren Satzungen - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht (SZ 68/132; 1 Ob 46/94), jedoch keine Verordnungen (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 317 f; Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben, ZfV 1983, 581 [590 ff]; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 77 WRG; Rossmann, Wasserrecht2 Anm 1. zu § 77; aM VwGH 17. 6. 1980, Zl 505, 507, 509/80 unter Bezugnahme auf VwSlg A 7255 [Wegegemeinschaft]; Walter/Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts2 297). Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt somit im öffentlichen Recht. Demgemäß sind deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander öffentlich-rechtlicher Natur (SZ 68/132; 1 Ob 46/94).
2. Die unter 1. erörterte Rechtsnatur von Wassergenossenschaften wirft die im Anlassfall vorweg zu klärende Frage auf, ob das Organverhalten in Verfolgung statutarischer Zwecke gegenüber Mitgliedern ein Akt hoheitlicher Vollziehung ist.
2. 1. Im älteren Schrifttum des Verwaltungsrechts wurde die Vollziehung öffentlichen Rechts durch Körperschaften öffentlichen Rechts - demnach auch das Selbstverwaltungskörperschaften als juristischen Personen öffentlichen Rechts in Erfüllung ihrer Aufgaben zurechenbare Organverhalten - der Sache nach mit Hoheitsverwaltung gleichgesetzt (Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 136). Dementgegen haben Genossenschaften öffentlichen Rechts nach der neueren Verwaltungsrechtslehre (Adamovich/Funk aaO 318; Funk, ZfV 1983, 581 [593]; Raschauer aaO; Rossmann aaO) und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (VfSlg 8.366 [Weggemeinschaft]; VwGH 12. 10. 1993, Zl 93/07/0116 [Wassergenossenschaft]; VwSlg A 10.659 [Wassergenossenschaft]) keinerlei hoheitlichen Befugnisse.
2. 2. In der bisherigen Amtshaftungsjudikatur findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob Wassergenossenschaften bei Besorgung bestimmter statutarischer Aufgaben Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG sind. Ältere Entscheidungen lassen erkennen, dass diese allenfalls über einen eigenen, hoheitlich zu vollziehenden Wirkungsbereich verfügen (SZ 39/61; JBl 1966, 371). Im Schrifttum zum Amtshaftungsrecht wird dagegen die Rechtsträgereigenschaft von Wassergenossenschaften im Grundsätzlichen eindeutig bejaht. Nach Schragel (AHG2 Rz 18) können u. a. auch Wassergenossenschaften, soweit sie "als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet sind, ... Rechtsträger iS des § 1 Abs 1 AHG sein"; sie vollzögen jedoch vielfach privatwirtschaftliche Aufgaben oder solche "im übertragenen Wirkungsbereich für andere Rechtsträger". Vrba/Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht 9, 145) billigen Wassergenossenschaften gleichfalls einen eigenen, hoheitlich zu vollziehenden Wirkungsbereich zu.
2. 3. Im dogmatischen Kern liegt den unter 2. 2. referierten Ansichten die - im Lichte der Erwägungen zu 2. 1. überholte - generelle Gleichsetzung der Vollziehung öffentlichen Rechts mit Akten hoheitlicher Vollziehung zugrunde.
Haben aber Wassergenossenschaften keinerlei hoheitlichen Befugnisse, so scheidet eine Anwendung des Amtshaftungsgesetzes auf das solchen Genossenschaften zuzurechnende Verhalten physischer Personen in jedem Fall aus, weil es sich dabei niemals um Akte hoheitlicher Vollziehung handeln kann. Demgemäß kommen als Rechtsgrundlagen für Schadenersatzansprüche gegen Wassergenossenschaften und einzelne Genossen, die auf eine fehlerhafte Vollziehung deren öffentlich-rechtlichen Statutarrechts gestützt werden, nur das allgemeine bürgerliche Recht oder wasserrechtliche Sonderbestimmungen in Betracht.
3. Gemäß § 82 Abs 1 und 5 WRG kann der Eigentümer einer in das Genossenschaftsverhältnis einbezogenen Liegenschaft seine Mitgliedschaft entweder "im Einvernehmen" mit der Genossenschaft beenden oder auf deren Antrag durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde ausgeschlossen werden. Ein solcher Hoheitsakt liegt nicht vor. Die Mitgliedschaft des Klägers wurde aber auch nicht einvernehmlich beendet, weil es an einem Beschluss der Genossenschaft nach § 77 Abs 5 WRG und an einer Mitteilung der Absicht des einvernehmlichen Ausscheidens an die Wasserrechtsbehörde nach § 82 Abs 6 WRG (siehe zu diesen Erfordernissen Raschauer aaO Rz 2 zu § 82 WRG) mangelt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann das Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1997 die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Erfordernisse für die einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft nicht ersetzen. Aus diesem Schreiben ist überdies weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit allen anderen bedeutsamen Tatsachen der endgültige Wille des Klägers zur Beendigung der Mitgliedschaft und des Wasserbezugs aus genossenschaftlichen Anlagen ableitbar, verlangte dieser doch - offenkundig als Voraussetzung seines Austritts - zuletzt noch die Zahlung von 40.000 bis 50.000 S. Auch die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung am 18. Februar 1998, die Wasserversorgung der Liegenschaft des Klägers - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach § 77 Abs 5 WRG. Der Kläger ist somit jedenfalls als Eigentümer der Liegenschaft EZ 11 weiterhin Mitglied der sechstbeklagten Partei und hat nach deren Satzung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Wasserbezug aus genossenschaftlichen Anlagen.
4. Gemäß § 85 Abs 1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden. Dazu gehören aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche (Raschauer aaO Rz 3 zu § 85 WRG). Weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als Vorbeugungsmaßnahme gegen weitere Schädigungsakte dem Prinzip der Schadensminderung zuzuordnen ist (allgemein dazu Harrer in Schwimann, ABGB2 Vorbem zu §§ 1293 ff Rz 32 unter Berufung auf Gschitzer, SchR AT2 46), ist ein solcher Anspruch - angesichts der Sachnähe zum Schadenersatzrecht - auch kein Streitfall im Sinne des § 85 Abs 1 WRG, der in die Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde fiele.
4. 1. Unterlassungspflichten sind u. a. aus bestehenden Schuldverhältnissen ableitbar (JBl 1992, 451; SZ 47/62; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1294). So besteht etwa nach einer Vertragsverletzung ein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Unterlassungsklage (7 Ob 518/77). Gleiches muss auch für für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch nach den Erwägungen unter 1. deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind.
4. 2. Unterlassungsansprüche sind, auch wenn sie aus einem Vertrag abgeleitet werden (ÖBl 1994, 232), verschuldensunabhängig (Reischauer aaO; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu § 859; Koziol/Welser, Grundriss I10 442), sie setzen eine Wiederholungsgefahr voraus (1 Ob 227/97g = NZ 1999, 110; SZ 60/289 je mwN; Reischauer aaO; Rummel aaO). In der Revision wird eine solche Gefahr im Lichte der durch die Rechtsprechung geprägten Grundsätze (siehe etwa 1 Ob 227/97g) gar nicht in Frage gestellt.
4. 3. Durch die Entfernung des Verbindungsstücks zwischen der Haupt- und der Hauszuleitung wurde die Ausübung des unter 3. erläuterten Bezugsrechts unterbunden, worin - nach allen voranstehenden Erwägungen - ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in eine kraft öffentlich-rechtlichen Statutarrechts gesicherte Rechtsposition des Klägers zu erblicken ist. Ein derartiger Eingriff trägt ein auf den Titel des Schadenersatzes gestütztes Begehren gegen die Genossenschaft auf Wiederherstellung des vorigen Zustands zur Ermöglichung des weiteren Wasserbezugs und auf Unterlassung künftiger Eingriffe. Dass das erörterte schädigende Verhalten der sechstbeklagten Partei zuzurechnen ist, unterliegt schon deshalb keinem Zweifel, weil es in einer Verbandsangelegenheit unter der Leitung des Erstbeklagten als Genossenschaftsobmann gesetzt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es für den Erfolg des Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehrens gegen die Genossenschaft - entgegen der Ansicht der beklagten Parteien - nicht entscheidungswesentlich, wer Eigentümer der trocken gelegten Hauszuleitung des Klägers ist und auf wessen Grundstück die Grabungsarbeiten zur Entfernung des Verbindungsstücks stattfanden.
5. Die Erst- bis Fünftbeklagten wenden sich gegen ihre persönliche Haftung für ein Verhalten, das nach den Erwägungen unter 4. 3. der sechstbeklagten Partei zuzurechnen ist.
Deren persönliche Mithaftung käme im Falle deliktischen Eigenverhaltens in Betracht. Solches läge allerdings nicht vor, wenn das gemeinsame Vorgehen nur auf dem Boden der besonderen Umstände des öffentlich-rechtlichen Verbandsverhältnisses - also in Hinsicht auf die Statutarverfassung der sechstbeklagten Partei im Lichte der maßgebenden Regelungen des Wasserrechtsgesetzes - von Bedeutung wäre. Insofern ginge es nur um einen fehlerhaften Akt der Vollziehung im öffentlich-rechtlichen Verbandsverhältnis, der in seinen Voraussetzungen und Folgen allein durch die unzutreffende Auslegung der statutarischen Rechtsbeziehung des Klägers zur Genossenschaft bestimmt wäre (EvBl 1982/177 [zu vergleichbaren Voraussetzungen bei einem Verein]). Ein derartiges Verhalten wäre nur der Genossenschaft, aber nicht auch deren (für sie) handelnden Mitgliedern zuzurechnen (JBl 1986, 184 [zur fehlerhaften Vollziehung eines Vereinsstatuts]).
Soweit also der geltend gemachte Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch nach den voranstehenden Erwägungen auf einer statutarischen Wiederherstellungs- und Unterlassungspflicht der Genossenschaft gegenüber dem Kläger beruht, belastet eine solche Pflicht nur die sechstbeklagte Partei, ohne dass auch die Erst- bis Fünftbeklagten für deren Beachtung als Genossenschaftsmitglieder einzustehen hätten (vgl JBl 1986, 184 [nur zu Unterlassungspflichten infolge fehlerhafter Vollziehung eines Vereinsstatuts]).Soweit also der geltend gemachte Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch nach den voranstehenden Erwägungen auf einer statutarischen Wiederherstellungs- und Unterlassungspflicht der Genossenschaft gegenüber dem Kläger beruht, belastet eine solche Pflicht nur die sechstbeklagte Partei, ohne dass auch die Erst- bis Fünftbeklagten für deren Beachtung als Genossenschaftsmitglieder einzustehen hätten vergleiche JBl 1986, 184 [nur zu Unterlassungspflichten infolge fehlerhafter Vollziehung eines Vereinsstatuts]).
6. Der Kläger stützte sein Klagebegehren aber erkennbar nicht nur auf einen fehlerhaften Akt der Vollziehung des Statuts der sechstbeklagten Partei im Lichte maßgebender Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (arg: "eigenmächtige Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes"), sondern behauptete auch einen deliktischen Eingriff in sein Grund- und Leitungseigentum. Wäre eine solche Eigentumsverletzung - also der Eingriff in ein absolutes Recht - zu bejahen, so griffe die bereits unter 5. erörterte persönliche rein deliktische Mithaftung der Erst- bis Fünftbeklagten ein.
6. 1. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass die Verrohrung der Hauswasserleitung des Klägers als unselbständiger Bestandteil seiner Liegenschaft EZ 11 nicht sonderrechtsfähig ist und die Genossenschaft allein aufgrund der in der Vollversammlung vom 27. August 1979 geschlossenen Vereinbarung daran nicht Eigentum erwerben konnte. Insofern wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen, der die beklagten Parteien nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermögen.
Ist aber der Kläger Eigentümer jener Verrohrung als unselbständigen Bestandteils seiner Liegenschaft, so kann er sich der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB gegen jede Störung seines Eigentums durch unberechtigte Eingriffe bedienen (1 Ob 296/98f; 3 Ob 295/98y; SZ 68/145 mwN). Ihr Begehren geht auf Wiederherstellung des vorigen Zustands bzw auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe (3 Ob 295/98y; 1 Ob 1649/95; Kiendl-Wendner in Schwimann aaO Rz 6 zu § 523; Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu § 523 je mN aus der Rsp). Eine solche Klage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, also auch deliktischen, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (1 Ob 296/98f; SZ 69/10 mwN).
6. 2. Sollte die Aufgrabung durch die Erst- bis Fünftbeklagten vor Entfernung des Verbindungsstücks zwischen beiden Leitungen auf öffentlichem Gut stattgefunden haben, so könnte das an der Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage nichts ändern, weil ihm auch dann, wenn sich das Verbindungsstück im Untergrund des öffentlichen Guts befunden hätte, alle Rechte zum Schutz seines Eigentums an der auf seinem Grundstück verlaufenden Hauszuleitung zustehen müssen, bewirkte doch die Entfernung des Verbindungsstücks einen Funktionsentfall der Verrohrung als Ganzes und damit auch eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks. Dass eine längere Zeit andauernde Entziehung der Nutzungsmöglichkeit von Eigentum jedenfalls dann, wenn das zu beurteilende Verhalten - wie im Anlassfall - geradezu auf eine solche Beeinträchtigung abzielte, eine Eigentumsverletzung darstellt, wurde vom Obersten Gerichtshof unter I. 2. der Entscheidung 6 Ob 201/98x (= RdU 1999, 157 [Wagner] = ZVR 1999/56) näher begründet. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Somit hängt aber der Erfolg des Klagebegehrens gegen die Erst- bis Fünftbeklagten nicht mehr von der Lösung der Fragen ab, ob die maßgebenden Grabungsarbeiten auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers stattfanden und ob sich dessen Stellung als Eigentümer auch dann auf das Verbindungsstück erstreckt, wenn es sich im Untergrund öffentlichen Guts befunden haben sollte (vgl zu dieser Problematik etwa 1 Ob 187/98a; SZ 55/105 [auch unter Hinweis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 5 Abs 1 Satz 1 Wr KanalG]).6. 2. Sollte die Aufgrabung durch die Erst- bis Fünftbeklagten vor Entfernung des Verbindungsstücks zwischen beiden Leitungen auf öffentlichem Gut stattgefunden haben, so könnte das an der Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage nichts ändern, weil ihm auch dann, wenn sich das Verbindungsstück im Untergrund des öffentlichen Guts befunden hätte, alle Rechte zum Schutz seines Eigentums an der auf seinem Grundstück verlaufenden Hauszuleitung zustehen müssen, bewirkte doch die Entfernung des Verbindungsstücks einen Funktionsentfall der Verrohrung als Ganzes und damit auch eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks. Dass eine längere Zeit andauernde Entziehung der Nutzungsmöglichkeit von Eigentum jedenfalls dann, wenn das zu beurteilende Verhalten - wie im Anlassfall - geradezu auf eine solche Beeinträchtigung abzielte, eine Eigentumsverletzung darstellt, wurde vom Obersten Gerichtshof unter römisch eins. 2. der Entscheidung 6 Ob 201/98x (= RdU 1999, 157 [Wagner] = ZVR 1999/56) näher begründet. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Somit hängt aber der Erfolg des Klagebegehrens gegen die Erst- bis Fünftbeklagten nicht mehr von der Lösung der Fragen ab, ob die maßgebenden Grabungsarbeiten auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers stattfanden und ob sich dessen Stellung als Eigentümer auch dann auf das Verbindungsstück erstreckt, wenn es sich im Untergrund öffentlichen Guts befunden haben sollte vergleiche zu dieser Problematik etwa 1 Ob 187/98a; SZ 55/105 [auch unter Hinweis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 5 Abs 1 Satz 1 Wr KanalG]).
7. Die beklagten Parteien machen auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und behaupten eine Verletzung der Bestimmungen des § 473a Abs 1 und des § 405 ZPO. Derartige Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
8. Das angefochtene Urteil ist nach allen voranstehenden Erwägungen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung stützt sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E57421European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00047.00V.0328.000Im RIS seit
27.04.2000Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011