Norm
WRG §77Rechtssatz
Dem WRG ist eine Norm fremd, nach deren Inhalt eine wegen eines erfolglosen Schlichtungsversuches bereits bei der Wasserrechtsbehörde liegende Kompetenz zur Entscheidung eines Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis wieder an ein Schiedsgericht "zurückdevolvieren" könnte, gelänge die zunächst gescheiterte Konstituierung eines seiner Zusammensetzung nach satzungsgemäßen Schiedsgerichtes irgendwann einmal während des von der Wasserrechtsbehörde geführten Verfahrens noch vor Entscheidungsfällung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082184Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00046_9400000_004