RS OGH 1976/12/22 1Ob27/76, 1Ob1/95, 1Ob47/00v, 1Ob305/00k, 1Ob30/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1976
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Norm

WRG §74
WRG §75
WRG §77
WRG §81

Rechtssatz

Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt; privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Wassergenossenschaften und Interessenten über den Zweck der Genossenschaft betreffende Angelegenheiten kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/76
    Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 27/76
    Veröff: SZ 49/162 = EvBl 1977/169 S 393
  • 1 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1/95
    nur: Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt. (T1) Veröff: SZ 68/132
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    nur: Die Rechte sowohl der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander als auch der Genossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt. (T2) Beisatz: Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt im öffentlichen Recht. (T3); Veröff: SZ 73/57
  • 1 Ob 305/00k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
    Vgl aber; Beisatz: Es kann jedoch eine Wassergenossenschaft wie jede andere juristische Person öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen. (T4)
  • 1 Ob 30/11k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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