Norm
WRG §77Rechtssatz
Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs 5 WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080110Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_005