RS OGH 1995/1/27 1Ob46/94, 1Ob47/00v, 18ONc2/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1995
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Norm

WRG §77
WRG §85 Abs1

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 46/94
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Vgl; Beisatz: Die Wasserrechtsbehörde hat über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche beziehungsweise Unterlassungsansprüche. (T1); Veröff: SZ 73/57
  • 18 ONc 2/20v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 18 ONc 2/20v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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