Norm
WRG §77Rechtssatz
Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020