Norm
WRG §74Rechtssatz
Die von einer freiwilligen Wassergenossenschaft beschlossene "Anschlußgebühren-Ordnung" ist ein "besonderes Übereinkommen" der Mitglieder im Sinn des § 78 Abs 2 WRG. Ein solches "besonderes Übereinkommen" wird erst nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Beschluß wirksam und wirkt nicht zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011