Norm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Wassergenossenschaften kommt keine Gestaltungsfreiheit in dem Sinn zu, daß zur Leistung eines Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrags verpflichtete Mitglieder unterschiedlich behandelt werden dürften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011