Norm
WRG §77Rechtssatz
Die Einbeziehung einer Liegenschaft oder Anlage ist eine Änderung des Umfanges einer Wassergenossenschaft und stellt eine Satzungsänderung dar, die einer Zweidrittelmehrheit und der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082199Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00027_7600000_002