Norm
WRG §77Rechtssatz
Mangels entsprechender Regelung in einer "Anschlußgebühren-Ordnung", wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, ist für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs maßgeblich. Sofern dazu die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen nicht besteht, ist dies der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080107Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_002