RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

WRG §77
WRG §78

Rechtssatz

Mangels entsprechender Regelung in einer "Anschlußgebühren-Ordnung", wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, ist für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs maßgeblich. Sofern dazu die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen nicht besteht, ist dies der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080107

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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