BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06. Februar 2024, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06. Februar 2024, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.06.2024 Norm: WRG 1959 §39 WRG 1959 §138 Abs1VwGVG 2014 §28 Abs3 WRG 1959 § 39 heute WRG 1959 § 39 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 39 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997 ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A sowie 2. C, beide vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 08. Oktober 2021, ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens und Verfahrenskosten, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid wird insoweit, als im Spruch: die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten ausgesprochen wurde, ersatzlos behoben... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.11.2021 Norm: WRG 1959 §32WRG 1959 §39WRG 1959 §138AVG 1991 §13 Abs1AVG 1991 §59 Abs1
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse lieg... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.12.2019, *** und ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.09.2020 zu Recht: 1. Die Beschwerde von A wird gemäß § 28 Absatz ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der Ehegatten A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 14.04.2016, ***, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: D reg. Gen.m.b.H.) nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2018, Zl. ***... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.06.2019 Norm: BauO NÖ 2014 §6 Abs1BauO NÖ 2014 §6 Abs2BauO NÖ 2014 §48WRG 1959 §39
Rechtssatz: Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als „aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Verfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 19.06.2019 Norm: BauO NÖ 2014 §6 Abs1BauO NÖ 2014 §6 Abs2BauO NÖ 2014 §48WRG 1959 §39
Rechtssatz: Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BO zu. […] Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO ein subje... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 19.06.2019 Norm: BauO NÖ 2014 §6 Abs1BauO NÖ 2014 §6 Abs2BauO NÖ 2014 §48WRG 1959 §39
Rechtssatz: Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 NÖ BO 2014 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist a... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 19.06.2019 Norm: BauO NÖ 2014 §6 Abs1BauO NÖ 2014 §6 Abs2BauO NÖ 2014 §48WRG 1959 §39
Rechtssatz: Einem Nachbarn kommt auf Grund des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit und Trockenheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hierbei kommt es darauf an, d... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13.03.2018, ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision nach Ar... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.05.2018 Norm: WRG 1959 §32WRG 1959 §39WRG 1959 §50
Rechtssatz: Voraussetzung für einen gewässerpolizeilichen Auftrag ist das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung. Dies setzt voraus, dass ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt, jedoch eine entsprechende Bewilligung nach dem WRG 1959 fehlt oder gegen Bestimmungen des WRG verstoßen wird. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.05.2018 Norm: WRG 1959 §32WRG 1959 §39WRG 1959 §50
Rechtssatz: Eine Veränderung an einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage, die einer Beseitigung dieser Anlage gleichkommt, löst keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Instan... mehr lesen...