Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Voraussetzung für einen gewässerpolizeilichen Auftrag ist das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung. Dies setzt voraus, dass ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt, jedoch eine entsprechende Bewilligung nach dem WRG 1959 fehlt oder gegen Bestimmungen des WRG verstoßen wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Instandhaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.415.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022