RS Lvwg 2018/5/9 LVwG-AV-415/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

WRG 1959 §32
WRG 1959 §39
WRG 1959 §50

Rechtssatz

Voraussetzung für einen gewässerpolizeilichen Auftrag ist das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung. Dies setzt voraus, dass ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt, jedoch eine entsprechende Bewilligung nach dem WRG 1959 fehlt oder gegen Bestimmungen des WRG verstoßen wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Instandhaltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.415.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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