Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs1Rechtssatz
Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs 2 NÖ BO zu. […] Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. […] Dieses Recht steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich der bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu (stRSp VwGH).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019