Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs1Rechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 NÖ BO 2014 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten. Ebenso kommt daher ein Abstellen auf die eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse betreffende Regelung des § 39 WRG im Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht (vgl VwGH 2011/05/0194 mwN).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019