Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.06.2024Norm
WRG 1959 §39Rechtssatz
Da die bloße Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von frei abfließenden Oberflächenwässern, die noch nicht als „Gewässer“ iSd WRG einzustufen sind (vgl Oberleitner/Berger, WRG4, Vor § 1, Rz 2) keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand bildet (vgl VwGH 85/07/0059; 24.07.2008, 2007/07/0065; 20.05.2010, 2008/07/0127), sondern nach § 39 WRG zu beurteilen sind […], kommt in diesem Rahmen § 41 leg cit nicht zur Anwendung.Da die bloße Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von frei abfließenden Oberflächenwässern, die noch nicht als „Gewässer“ iSd WRG einzustufen sind vergleiche Oberleitner/Berger, WRG4, Vor Paragraph eins,, Rz 2) keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand bildet vergleiche VwGH 85/07/0059; 24.07.2008, 2007/07/0065; 20.05.2010, 2008/07/0127), sondern nach Paragraph 39, WRG zu beurteilen sind […], kommt in diesem Rahmen Paragraph 41, leg cit nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.309.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024