RS Lvwg 2021/11/22 LVwG-AV-1971/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.11.2021

Norm

WRG 1959 §32
WRG 1959 §39
WRG 1959 §138
AVG 1991 §13 Abs1
AVG 1991 §59 Abs1

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Feststellungsbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1971.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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