Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2021Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Feststellungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1971.001.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022