Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Eine Veränderung an einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage, die einer Beseitigung dieser Anlage gleichkommt, löst keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Bewilligung; eigenmächtige Neuerung; Instandhaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.415.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.03.2022