Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs1Rechtssatz
Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als „aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Verfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl VwGH 93/05/0117).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019