TE Lvwg Beschluss 2024/6/29 LVwG-AV-309/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2024
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Entscheidungsdatum

29.06.2024

Norm

WRG 1959 §39
WRG 1959 §138 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06. Februar 2024, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:

I.   Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06. Februar 2024, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 32 Abs. 1, 38, 39, 40, 41, 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz eins,, 32 Absatz eins,, 38, 39, 40, 41, 138 Absatz eins und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraphen 37,, 39 Absatz 2,, 52 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 idgF) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 24,, 27, 28 Absatz eins bis 3, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgender Sachverhalt – soweit für den gegenständlichen Beschluss maßgeblich - zu entnehmen:

1.1. Mit Bescheid vom 06. Februar 2024, ***, verpflichtete die belangte Behörde den B (in der Folge: der Beschwerdeführer) folgende Maßnahmen durchzuführen:

„1.  Die auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG *** in den Jahren 2017 – 2019 auf einer Fläche von ca. 4.000 m² durchgeführten Ablagerungen von Bodenaushub im Ausmaß von ca. 1.850 m³ (ca. 3.330 t) sind, nach vorheriger Entfernung der nach den konsenslosen Schüttungen aufgebrachten Humusschichte, bis zum gewachsenen Boden gänzlich zu entfernen und ist das konsenslos aufgebrachte Bodenaushubmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.   Nach Entfernung des abgelagerten Bodenaushubmaterials ist die natürliche Tiefenlinie bestmöglich wiederherzustellen, die im Zuge der Anschüttungen hergestellte Drainage und der aufgesetzte Einlaufschacht sind zu entfernen, um eine freie Vorflut zu ermöglichen. Zuletzt ist das zwischengelagerte Humusmaterial wieder aufzubringen und sind die Flächen umgehend zu begrünen.

3.   Für die Überwachung der Rückbauarbeiten gemäß Punkt 1. ist der Behörde spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten eine Bauaufsicht (Zivilingenieur aus dem Fachgebiet Bauwesen bzw. einschlägig gewerberechtlich Befugter) namhaft zu machen.

4.   Die Rückbauarbeiten sind bis spätestens 30. September 2024 abzuschließen.

5.   Nach Fertigstellung der Rückbau- bzw. Entfernungsarbeiten ist von der Bauaufsicht umgehend ein Bericht unter Anschluss sämtlicher Entsorgungsnachweise und einer nachvollziehbaren Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft Krems vorzulegen.“

Als Rechtsgrundlagen führte die Behörde die §§ 32, 41, 98 Abs. 1 und 138 Abs. 1 WRG 1959 sowie § 59 Abs. 2 AVG an. Als Rechtsgrundlagen führte die Behörde die Paragraphen 32,, 41, 98 Absatz eins und 138 Absatz eins, WRG 1959 sowie Paragraph 59, Absatz 2, AVG an.

Die Begründung dieses Bescheides besteht nach der Überschrift „Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen aus den bisher in der Sache ergangenen verwaltungsbehördlichen bzw. -gerichtlichen Entscheidungen“ in einer auszugsweisen Zitierung aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen und den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in anderen Rechtsmaterien als dem WRG 1959).

Es folgt nach der Überschrift „Rechtslage“ die teilweise Wiedergabe der § 3, 30, 32, 39, 41, 98, 105 und 138 WRG 1959. Es folgt nach der Überschrift „Rechtslage“ die teilweise Wiedergabe der Paragraph 3,, 30, 32, 39, 41, 98, 105 und 138 WRG 1959.

Unter der Überschrift „Erwägungen der Behörde“ heißt es zunächst, dass „gemäß dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Dezember 2023, LVwG-AV-422/001-2021 „nicht vom AWG 2002 erfasste Ablagerungen nach § 138 iVm 32 AWG 1959 zu beurteilen“ seien. Unter der Überschrift „Erwägungen der Behörde“ heißt es zunächst, dass „gemäß dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Dezember 2023, LVwG-AV-422/001-2021 „nicht vom AWG 2002 erfasste Ablagerungen nach Paragraph 138, in Verbindung mit 32 AWG 1959 zu beurteilen“ seien.

„In der Sache“ folgen weitere Zitate aus Erkenntnissen des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich, im Wesentlichen beweiswürdigender Natur.

Anschließend wird wiederum § 32 Abs. 1 WRG 1959 zitiert; daraufhin heißt es demgegenüber, dass die „fallbezogenen Schüttungen sowie das Retentionsbecken am Fuße der Schüttung;“ wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 WRG 1959 darstellten, da durch diese „wie bereits oben ausgeführt“ auf fremde Rechte und die Beschaffenheit und den Lauf in öffentlichen und fremden privaten Gewässern Einwirkungen entstanden seien. Auch läge es im öffentlichen Interesse, dass nicht durch eine mangelnde Standsicherheit der Straßenböschung nächst dem öffentlichen Gut der Gemeindestraße der Marktgemeinde *** Personen bzw. „die öffentliche Sicherheit“ gefährdet würden. Anschließend wird wiederum Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 zitiert; daraufhin heißt es demgegenüber, dass die „fallbezogenen Schüttungen sowie das Retentionsbecken am Fuße der Schüttung;“ wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen nach Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 darstellten, da durch diese „wie bereits oben ausgeführt“ auf fremde Rechte und die Beschaffenheit und den Lauf in öffentlichen und fremden privaten Gewässern Einwirkungen entstanden seien. Auch läge es im öffentlichen Interesse, dass nicht durch eine mangelnde Standsicherheit der Straßenböschung nächst dem öffentlichen Gut der Gemeindestraße der Marktgemeinde *** Personen bzw. „die öffentliche Sicherheit“ gefährdet würden.

„Zu dem in der Tiefenlinie befindlichen wasserführenden verfüllten Zubringer zum *** (in der Österreichischen Gewässerkarte als ein ständig wasserführendes Gerinne ausgewiesen) sei festzuhalten, dass mit der WRG Novelle 2003 ein Verschlechterungsverbot und ein Verbesserungsgebot rechtlich verankert worden sei; die „fallbezogene“ Verfüllung widerspreche diesen Zielen und den im § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 normierten öffentlichen Interesse. „Aus wasserbautechnischer Sicht“ sei daher die Wiederherstellung der freien Vorflut gefordert worden. „Zu dem in der Tiefenlinie befindlichen wasserführenden verfüllten Zubringer zum *** (in der Österreichischen Gewässerkarte als ein ständig wasserführendes Gerinne ausgewiesen) sei festzuhalten, dass mit der WRG Novelle 2003 ein Verschlechterungsverbot und ein Verbesserungsgebot rechtlich verankert worden sei; die „fallbezogene“ Verfüllung widerspreche diesen Zielen und den im Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959 normierten öffentlichen Interesse. „Aus wasserbautechnischer Sicht“ sei daher die Wiederherstellung der freien Vorflut gefordert worden.

Auch, so die Behörde weiter, würde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Erkenntnis vom 28. Dezember 2023 festgehalten, dass die durchgeführte Feldbewirtschaftung in Form der aufgebrachten Düngemittel sowie Pflanzenschutzmittel für eine Beeinträchtigung des von den Feldern abfließenden Wassers „sorgen“ könne; es käme dabei eben auf die Frage der konkreten Bewirtschaftung und Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf den genannten Feldern an. Diese Situation sei vor Änderung der Abflussverhältnisse bei sachgerechter Bewirtschaftung bzw. der Nichtbewirtschaftung des Spurweges deutlich besser gewesen.

„Zusammenfassend“ sei festzuhalten, dass die gegenständlichen Schüttungen sowie das Retentionsbecken am Fuße der Schüttung wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien, eine solche Bewilligung nicht vorliege und aus öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden könne. Es sei daher die Beseitigung dieser eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen spruchgemäß anzuordnen.

Hinsichtlich des festgelegten Ausmaßes der vom Entfernungsauftrag betroffenen Fläche bzw. Kubatur beruft sich die belangte Behörde auf Ausführungen in Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

1.2. Dem vorangegangen war eine naturschutzbehördliche Bewilligung, erteilt dem C vom 12. Jänner 2017 zur Durchführung von Abgrabungen bzw. Anschüttungen auf einer Fläche von ca. 4.500 m2 und einer Höhe von maximal 1,5 m auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, wobei in der Beschreibung des Vorhabens davon die Rede ist, dass es durch die „Geländekorrektur“ zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung käme.

1.3. Auf den genannten Grundstücken nahm zunächst der Bewilligungsinhaber C und sodann sein Rechtsnachfolger, der nunmehrige Beschwerde-führer, teils in Abweichung von der naturschutzrechtlichen Genehmigung, Geländeveränderungen vor, in deren Gefolge es zu Beschwerden des Nachbarn D kam, der negative Auswirkungen auf seinen Hausbrunnen im Zusammenhang mit den vorgenommenen Maßnahmen behauptete.

1.4. Die belangte Behörde führte in der Folge Verfahren(sschritte) nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 durch.

1.5. Einen dabei erlassenen abfallrechtlichen Beseitigungsauftrag vom 15. Jänner 2021, ***, dessen Spruch inhaltlich dem des gewässerpolizeilichen Auftrages vom 06. Februar 2024 entsprach, behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2023, LVwG-AV-422/001-2021. Tragendes Argument für die Aufhebung war, dass die ursprüngliche Abfall-eigenschaft des verwendeten Schüttmaterials durch eine zulässige Verwertung geendet hatte. Die vorgenommene Ablagerung hätte die Bewirtschaftbarkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbessert und hätte somit einem sinnvollen Zweck gedient. Die verwendeten Materialien hätten auch in qualitativer Hinsicht entsprochen. Während die Ablagerung des Bodenaushubmaterials als solche nicht zur Beeinträchtigung von abfallrechtlichen Schutzgütern führe, wäre zu erwarten, dass das Schutzgut Wasser durch die Düngung vor allem mit Wirtschafts-dünger oder durch die Anwendung von Pflanzenschutzmittel beeinträchtigt wird; es komme dabei auf die Frage der konkreten Bewirtschaftung und Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf den genannten Feldern an. Es sei zu differenzieren, ob die Schutzgüter des AWG 2002 durch den Einsatz des Abfalls selbst beeinträchtigt werden oder ob dies durch die konkrete Form der Bewirtschaftung, insbesondere durch die Düngung geschehe. Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Gewässer durch die Ablagerung selbst, dh die Qualität des Materials, sei aber nicht festgestellt worden, weshalb eine zulässige Verwertung des abgelagerten Bodenaushubmaterials vorliege und deshalb nicht nach § 73 AWG 2002 vorzugehen gewesen wäre. Weiters wies das Gericht - ausdrücklich unpräjudiziell – daraufhin, dass die Nichtanwendbarkeit des § 138 WRG 1959 vermöge des § 73 Abs. 6 AWG 2002 nun nicht mehr anzunehmen sei, wenn die Abfalleigenschaft ende, aber es dennoch zu einer Beeinträchtigung „wasserwirtschaftlicher Verhältnisse“ kommt. Es seien die nicht vom AWG 2002 erfassten Ablagerungen nach § 138 iVm § 32 WRG 1959 zu beurteilen. Wenn eine solche Beeinträchtigung oder eine nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse vorliege, die ein Vorgehenden nach den Bestimmungen des WRG 1959 erforderlich mache, liege dies außerhalb der Sache des gegenständlichen, dh des abfallrechtlichen, Verfahrens. 1.5. Einen dabei erlassenen abfallrechtlichen Beseitigungsauftrag vom 15. Jänner 2021, ***, dessen Spruch inhaltlich dem des gewässerpolizeilichen Auftrages vom 06. Februar 2024 entsprach, behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2023, LVwG-AV-422/001-2021. Tragendes Argument für die Aufhebung war, dass die ursprüngliche Abfall-eigenschaft des verwendeten Schüttmaterials durch eine zulässige Verwertung geendet hatte. Die vorgenommene Ablagerung hätte die Bewirtschaftbarkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbessert und hätte somit einem sinnvollen Zweck gedient. Die verwendeten Materialien hätten auch in qualitativer Hinsicht entsprochen. Während die Ablagerung des Bodenaushubmaterials als solche nicht zur Beeinträchtigung von abfallrechtlichen Schutzgütern führe, wäre zu erwarten, dass das Schutzgut Wasser durch die Düngung vor allem mit Wirtschafts-dünger oder durch die Anwendung von Pflanzenschutzmittel beeinträchtigt wird; es komme dabei auf die Frage der konkreten Bewirtschaftung und Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel auf den genannten Feldern an. Es sei zu differenzieren, ob die Schutzgüter des AWG 2002 durch den Einsatz des Abfalls selbst beeinträchtigt werden oder ob dies durch die konkrete Form der Bewirtschaftung, insbesondere durch die Düngung geschehe. Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Gewässer durch die Ablagerung selbst, dh die Qualität des Materials, sei aber nicht festgestellt worden, weshalb eine zulässige Verwertung des abgelagerten Bodenaushubmaterials vorliege und deshalb nicht nach Paragraph 73, AWG 2002 vorzugehen gewesen wäre. Weiters wies das Gericht - ausdrücklich unpräjudiziell – daraufhin, dass die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 138, WRG 1959 vermöge des Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002 nun nicht mehr anzunehmen sei, wenn die Abfalleigenschaft ende, aber es dennoch zu einer Beeinträchtigung „wasserwirtschaftlicher Verhältnisse“ kommt. Es seien die nicht vom AWG 2002 erfassten Ablagerungen nach Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG 1959 zu beurteilen. Wenn eine solche Beeinträchtigung oder eine nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse vorliege, die ein Vorgehenden nach den Bestimmungen des WRG 1959 erforderlich mache, liege dies außerhalb der Sache des gegenständlichen, dh des abfallrechtlichen, Verfahrens.

1.6. Der nun mit Schriftsatz vom 12. März 2024 in Beschwerde gezogene Bescheid vom 06. Februar 2024 erging ohne jedes weitere Ermittlungsverfahren.

1.7. In der Beschwerde bemängelt der Einschreiter die unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen, die Nichtberücksichtigung vom Beschwerdeführer (gemeint: im abfallrechtlichen Verfahren) vorgelegten Beweismittel sowie die Verletzung des Parteiengehörs.

Die belangte Behörde hätte den Entfernungsauftrag auf Basis des Wasserrechtsgesetzes nicht erlassen dürfen, wobei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen E im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (gemeint: nach dem AWG 2002) verwiesen wird, welcher aus qualitativer Hinsicht die Entfernung des Materials als nicht erforderlich erachtet hätte. In diesem Lichte erscheine die getroffene Entscheidung der belangten Behörde geradezu willkürlich; weiters verweist der Beschwerdeführer auf ein von der Behörde nicht beachtetes von ihm beauftragtes Sachverständigengutachten sowie die Verfahrensergebnisse aus einem Zivilprozess.

Überdies wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verschiedene Maßnahmen plane (Veränderung bei der Sickermulde, Schaffung einer Diversitätsfläche ohne Düngung), sowie dass auch erwartete Verbesserungen durch die geänderte Bewirtschaftungsweise zwischenzeitlich eingetreten wären.

Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung, die mit dem angefochtenen Bescheid nicht faktisch beseitigt werden dürfe. Die im Zuge der Bauausführung vorgenommene Abänderung sei nicht wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG. Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung, die mit dem angefochtenen Bescheid nicht faktisch beseitigt werden dürfe. Die im Zuge der Bauausführung vorgenommene Abänderung sei nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG.

Geltend gemacht wird auch, dass die – überdies nicht hinreichend bestimmt - angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig wären, die Schüttung an sich genehmigungsfähig wäre und der Beschwerdeführer die Absicht hätte, ein entsprechendes Projekt ausarbeiten zu lassen.

Endlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die allfällige Erteilung „geeigneter Auflagen“, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

1.8. Die belangte Behörde hat, wie aus den noch folgenden rechtlichen Ausführungen noch deutlich werden wird, den für eine Beurteilung nach den im Fallzusammenhang in Frage kommenden maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt; sie hat sich darauf beschränkt, aus anderen Verfahren zu zitieren, was eigene Feststellungen nicht zu ersetzen vermag; wenn zwar Beweisergebnisse aus anderen Verfahren verwendet werden können, ist zu beachten, dass diese nur dann tauglich sind, wenn sie es erlauben, die im konkreten Verfahren zu lösenden Rechtsfragen zu beantworten.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:Paragraph 2, (1) Öffentliche Gewässer sind:

  1. a)Litera a
    die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
  2. b)Litera b
    Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
  3. c)Litera c
    alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.

(…)

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:Paragraph 3, (1) Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

  1. a)Litera a
    das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
  2. b)Litera b
    die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
  3. c)Litera c
    das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
    ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen,
  4. d)Litera d
    Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
  5. e)Litera e
    die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

(…)

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38, (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:

  1. a)Litera a
    Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)Litera b
    kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.Paragraph 39, (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.Paragraph 40, (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.

(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.(4) Absatz 2, findet auf Vorhaben, für die vor dem in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in Paragraph 145 a, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41, (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

  1. a)Litera a
    eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Litera b
    Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)Litera c
    die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)Litera d
    für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

(…)

AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (…)Paragraph 39, (…)

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)Artikel 133, (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, wobei die Überprüfung dieses Bescheides dadurch wesentlich erschwert wird, dass sich die belangte Behörde anstelle einer dem § 60 AVG entsprechenden Begründung darauf beschränkt hat, im Wesentlichen Versatzstücke aus anderen Verwaltungsverfahren bzw. darin bzw. über Beschwerden ergangenen Entscheidungen aneinanderzureihen; dementsprechend fehlt es nicht nur an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung, sondern auch an einer konsistenten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung.2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erlassen, wobei die Überprüfung dieses Bescheides dadurch wesentlich erschwert wird, dass sich die belangte Behörde anstelle einer dem Paragraph 60, AVG entsprechenden Begründung darauf beschränkt hat, im Wesentlichen Versatzstücke aus anderen Verwaltungsverfahren bzw. darin bzw. über Beschwerden ergangenen Entscheidungen aneinanderzureihen; dementsprechend fehlt es nicht nur an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung, sondern auch an einer konsistenten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren rechtlichen Beurteilung.

2.3.2. Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungs-angelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dies hat aber die belangte Behörde, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, nicht (hinreichend) getan und deshalb wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).2.3.2. Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (Paragraph 37, AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungs-angelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dies hat aber die belangte Behörde, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, nicht (hinreichend) getan und deshalb wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

2.3.3. Gemäß dem insoweit wenigstens eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides erblickt die belangte Behörde in der Ablagerung von Bodenaushub auf den angeführten Grundstücken in der Katastralgemeinde *** eine „konsenslose“ (also bewilligungspflichtige, aber bewilligungslos durchgeführte) Maßnahme nach dem Wasserrechtgesetz 1959. Die belangte Behörde meint offensichtlich, dass es

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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