Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs1Rechtssatz
Einem Nachbarn kommt auf Grund des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit und Trockenheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO geltend (vgl VwGH 2009/05/0308 mwN).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019