RS Lvwg 2019/6/19 LVwG-AV-489/004-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §48
WRG 1959 §39

Rechtssatz

Einem Nachbarn kommt auf Grund des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit und Trockenheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit ein Nachbar jedoch eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Katastrophenfall oder im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO geltend (vgl VwGH 2009/05/0308 mwN).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; aliud; Immissionen; Trockenheit; Standsicherheit; Oberflächenwasser; Hochwasser;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.489.004.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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