IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. März 2021, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch: zu lauten hat: Der Antrag der D GmbH, die Wasserrecht... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 12.05.2021 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litcWRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §102 Abs1
Rechtssatz: Rechtsschutzerwägungen erfordern es, dass an jedem wasserrechtlichen Erlöschensverfahren der – nach seinem Vorbringen, der Aktenlage oder der Ansicht der belangten Behörde – in Betracht kommende letzte oder aber auch möglicherweise noch gegenwärtige Wasserberechtigte als Pa... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.05.2021 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litcWRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §102 Abs1
Rechtssatz: Im Erlöschensverfahren (§ 29 Abs 1 WRG) kommt jedenfalls dem bisherigen Wasserberechtigten ein Anspruch und damit auch ein Antragsrecht darauf zu, dass (zutreffendenfalls) das Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt wird […]. Nichts Anderes kann aber für jenen... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 12.05.2021 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litcWRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §102 Abs1
Rechtssatz: Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der „Dinglichkeit“ und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Der Rechtsnachfolger in Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 29. August 2018, ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, beschlossen: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschat Waidhofen an der Thaya, vom 29. August 2018, ***, wird hinsichtlich der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat letztmaliger Vorkehrungen der Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes im Zeitpunkt des Erlöschens (vgl VwGH 2306/76, VwGH 96/07/0149). Schlagworte Umweltr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Kommen mehrere Erlöschensgründe [§ 27 WRG] in Betracht, darf sich die Behörde nicht damit begnügen, das Erlöschen auf Grund eines jedenfalls zutreffenden Tatbestandes festzustellen, wenn ein möglicherweise bereits früher verwirklichter Erlöschenstatbestand... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zweckbindung nicht nur bei einem ausdrücklichen Ausspruch im
Spruch: des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegeben, sondern kann sich diese auch aus der
Begründung: oder den Projektunterlagen er... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Der Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Anlage nicht mehr benutzt wird bzw ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann (v... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Der Erlöschensgrund des § 27 Abs 1 lit g WRG tritt dann ein, wenn sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben (ständige Rechtsprechung, vgl VwGH 816/63, VwGH 2005/07/0156). Das... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Die „bloße Reparaturbedürftigkeit“ [der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen] führt als solche nicht zum Erlöschen des Wasserrechtes (vgl VwGH 0978/80, VwGH 2531/78). Darunter sind jene Fälle zu verstehen, in denen Anlagenteile zwar schadhaft sind, ab... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 02.11.2018 Norm: WRG 1959 §22 Abs1WRG 1959 §27 Abs1 litgWRG 1959 §27 Abs1 lithVwGVG 2014 §28 Abs3AVG 1991 §37
Rechtssatz: Nur wenn die Ausübung des verliehenen Wasserbenutzungsrechts noch möglich ist, kann die Wasserbenutzungsanlage noch als bestehend angesehen werden (vgl VwGH 2005/07/0021). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungs... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. Jänner 2018, Zl. ***, jeweils betreffend Erlöschen von zur Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen eingetragenen Wasserrechten, beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verw... mehr lesen...