Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Die „bloße Reparaturbedürftigkeit“ [der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen] führt als solche nicht zum Erlöschen des Wasserrechtes (vgl VwGH 0978/80, VwGH 2531/78). Darunter sind jene Fälle zu verstehen, in denen Anlagenteile zwar schadhaft sind, aber ihre Funktion noch erfüllen können.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019